Anruf von Headhunter auch über Handy unerwünscht
Der Bundesgerichtshof hatte sich zum wiederholten Male mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als so genannter Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.
In der aktuellen Entscheidung stellten die Bundesrichter klar, dass es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen verwendet werden, nicht darauf ankommt, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. Der anrufende Konkurrent benutzt in beiden Fällen für eine Tätigkeit, die gegen die Interessen des betroffenen Unternehmens gerichtet ist, dessen Kommunikationssystem und stört den Angerufenen bei der Arbeit.
Urteil des BGH vom 09.02.2006
I ZR 73/02
BGHR 2006, 760