Urteil
01.07.2008
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Angabe des Gesamtpreises
Setzt sich eine Gesamtleistung aus einzelnen Bestandteilen, wie z. B. einer Kleinbild-Negativ-Entwicklung, einem Indexabzug und entsprechenden Farbbildabzügen, zusammen und lässt sich hierfür ein Gesamtpreis bilden, darf nicht der besonders günstige Preis einzelner Leistungsbestandteile herausgestellt werden (hier: „1 Pfennig-Farbbild“), sondern es muss der Gesamtpreis aller Leistungen angegeben werden.
Urteil des BGH vom 16.11.2000; Az.: I ZR 186/98