Preisauszeichnung im Schaufenster
Nach der sogenannten Preisangabenverordnung ist ein Kaufmann, der den Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, verpflichtet, die Endpreise anzugeben.
über diese Vorschrift stolperte der Inhaber eines Brillengeschäfts, der in seinem Schaufenster die Brillengestelle nur mit dem Materialpreis auszeichnete. Auf zusätzlichen Schildchen stand der Hinweis ‘o.H.-ohne Handwerkerleistung’. Auf einem Teil der ausgestellten Brillen-fassungen befanden sich noch kleine Beschriftungen wie z.B. ‘120 DM o.H. + 50 DM’, die von außen jedoch kaum lesbar waren.
Auf Klage eines Mitbewerbers wies das Oberlandesgericht Zweibrücken daraufhin, daß der Kunde die Angabe eines Endpreises erwarte, zu dem keine Handwerkerleistungen mehr hinzukämen. Anders sei ein Preisvergleich mit anderen Optikergeschäften nicht möglich. Der verklagte Optiker muß danach seine Preisausschilderung ändern und in eindeutiger Weise Gesamtpreise für die Brille angeben.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.11.1995
2 U 18/95
RdW 1/96, Seite III