Urteil
01.07.2008
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Anforderungen an Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages
Eine Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch die Bank ist ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB unwirksam. Die zur früheren gesetzlichen Regelung entwickelten Grundsätze, wonach eine Kündigungsandrohung entbehrlichwar, wenn von vornherein feststand, dass der Schuldner selbst während einer angemessenen Nachfrist nicht mehr leisten würde, ist seit der Schuldrechtsreform vom 1.1.2001 nicht mehr anwendbar.
Beschluss des OLG Celle vom 09.11.2006
3 W 126/06
OLGR Celle 2006, 905