Urteil
01.07.2008
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Nachbesserungspflicht des Architekten auch nach Kündigung
Stellt sich heraus, dass die Planung eines Architekten den vertraglichen Anforderungen nicht genügt, so ist er im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, seine Leistung nachzubessern. Dies gilt auch nach der Kündigung des Vertrages, sofern die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht wurde. Die Kündigung beendet den Vertrag nämlich nur für die Zukunft. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen werden durch die Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht berührt.
Urteil des BGH vom 21.12.2000; Az.: VII ZR 488/99