Anfechtung eines Arbeitsvertrages
Ein Verputzer gab in seinem Bewerbungsgespräch bei einem Malerbetrieb wahrheitswidrig an, nicht schwerbehindert zu sein. Da die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft uneingeschränkt zulässig war, konnte der Handwerksbetrieb den Arbeitsvertrag anfechten, als sich nach einer längeren Erkrankung herausstellte, dass der neue Mitarbeiter als Schwerbehinderter (60 %) anerkannt war. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder Täuschung führt grundsätzlich dazu, dass der abgeschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Von diesem Grundsatz machte das Bundesarbeitsgericht in den Fällen eine Ausnahme, in denen Arbeitsleistungen bereits erbracht wurden. Da in diesem Fall eine Rückgabe der erbrachten Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist, soll die Wirkung der Anfechtung erst mit der Erklärung eintreten. Hierfür besteht jedoch kein Anlass, wenn – wie in diesem Fall – der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages von Anfang an mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seiner Erkrankung zusteht.
Urteil des BAG vom 03.12.1998
2 AZR 754/97
NJW Heft 1/1998, Seite XXXVIII
RdW Heft 1/1999, Seite III
Betriebs-Berater 1998, 2642
MDR 1999, 809