Anfechtung eines Ankaufvertrages wegen arglistiger Täuschung
Ein Autofahrer wollte seinen Gebrauchtwagen, einen Porsche, an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufen. Er äußerte hierbei recht konkrete Preisvorstellungen. Da der Händler den Wagen jedoch noch begutachten lassen wollte, ließen die Vertragsparteien in dem ansonsten ausgefüllten Ankaufvertrag den Betrag offen, von dem laut Vertrag noch ein bestimmter Prozentsatz abgezogen werden sollte. Als der Schätzwert ca. 45 Prozent unter dem zunächst ins Auge gefassten Preis blieb, wollte der Mann den Wagen nicht mehr verkaufen.
Das Landgericht Stuttgart sprach ihm unter den gegebenen Umständen ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein erheblich höherer Preis als der schließlich angebotene Vertragsgrundlage geworden war, auch wenn dieser im schriftlichen Kaufvertrag nicht vermerkt war und der Händler zu keinem Zeitpunkt bereit war, den geforderten Betrag auch nur annähernd zu begleichen. Da der Gebrauchtwagenhändler den Wagen inzwischen weiterverkauft hatte, musste er seinem Vertragspartner den entstandenen Schaden ersetzen.
Urteil des LG Stuttgart vom 04.01.2003