Abschleppkosten-Inkasso zulässig
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist die Rechtsberatung und Geschäftsbesorgung in fremden Rechtsangelegenheiten grundsätzlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Andere Personen und Einrichtungen brauchen hierfür eine besondere Erlaubnis (z. B. Lohnsteuervereine, Rechtsbeistände etc.).
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Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 26.01.2006
I ZR 83/03
BGHR 2006, 799