Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Abredewidrige Konkurrenztätigkeit des ausscheidenden Gesellschafters

Abredewidrige Konkurrenztätigkeit des ausscheidenden Gesellschafters

Anlässlich des Ausscheidens eines von zwei Gesellschaftern einer Speditions-GmbH richtete die Geschäftsleitung an die Belegschaft ein Rundschreiben, in dem der Ausscheidende erklärte, dem Unternehmen nicht schaden, kein Konkurrenzunternehmen gründen oder in einem solchen tätig sein zu wollen. Für die Übertragung seiner Gesellschaftsanteile sollte er eine Abfindung von 51.000 Euro erhalten. Bereits einen Tag nach seinem Weggang trat er in eine andere Spedition ein. Nur drei Wochen später wechselte der Hauptauftraggeber der GmbH zu der anderen Spedition. Der verbleibende Gesellschafter machte geltend, durch die Konkurrenztätigkeit seines früheren Mitgesellschafters und insbesondere durch das offensichtliche Abwerben des Hauptkunden, sei das Unternehmen nur noch einen Bruchteil von dem wert, was bei Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt worden war. Er weigerte sich, die vereinbarte Abfindung zu bezahlen.

Der Bundesgerichtshof gab dem verbliebenen Gesellschafter dem Grunde nach Recht. Auch wenn es sich bei den Erklärungen in dem Mitarbeiterrundschreiben nicht um ein förmliches Konkurrenzverbot handelte, wirkte sich diese Erklärung auf die Bemessung der Ablösesumme aus. Wegen der zeitlichen Nähe der Vertragsbeendigung durch den Hauptkunden zum Beginn der neuen Tätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters deutete für die Bundesrichter einiges auf ein aktives Abwerben hin. Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine Herabsetzung des vereinbarten Geldbetrages für angezeigt. Über die Höhe muss nun die Vorinstanz entscheiden.

Urteil des BGH vom 08.02.2006

VIII ZR 304/04

BGHR 2006, 690

RdW 2006, 274

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