Lieferboykottaufruf eines Autoherstellers unrechtmäßig
Eine herstellerunabhängige Leasinggesellschaft verleaste regelmäßig Fahrzeuge eines deutschen Autoherstellers abredewidrig auch an solche Leasingnehmer, die ihren Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebietes hatten, das dem Vertragshändler in seinem Händlervertrag mit dem Autohersteller als Vertriebsgebiet zugewiesen war. Der Automobilhersteller wies daher seinen Vertragshändler in einem Rundschreiben an, dieser Leasinggesellschaft keine Fahrzeuge mehr zu verkaufen.
Auf Klage der Leasinggesellschaft untersagte der Bundesgerichtshof dem Autohersteller den ausgesprochenen Lieferboykott. Eine derartige Liefersperre verstößt gegen geltendes EG-Recht und stellt daher eine unbillige Beeinträchtigung dar. Dies hätte der Hersteller auch erkennen müssen; ein Irrtum über die Rechtslage ist daher unbeachtlich.
Urteil des BGH vom 02.07.1996
KZR 20/91
MDR 1997, 256