Abgemahntes Unternehmen haftet für ungewollte Anzeigenveröffentlichung
Ein Unternehmen wurde von einem Konkurrenten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abgemahnt. In Folge eines Versehens veröffentlichte der früher mit der Schaltung von Werbeanzeigen beauftragte Verlag erneut eine gleichartige Werbeanzeige.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß der Presseverlag als Erfüllungsgehilfe des abgemahnten Unternehmens anzusehen ist. Der Unternehmer muß daher für das Verschulden des Verlagshauses einstehen und die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe an den Abmahnenden zahlen.
Hinweis: Eventuelle Regreßansprüche des abgemahnten Unternehmens gegen das Verlagshaus waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des BGH vom 22.01.1998; I ZR 18/96