Abberufung eines Notgeschäftsführers
Falls eine GmbH z.B. nach dem Tod des Geschäftsführers oder der Amtsniederlegung keinen Geschäftsführer mehr hat, kann das Registergericht in dringenden Fällen bis zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer bestellen. Aus dem Recht eines GmbH-Gesellschafters, die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu veranlassen, ergibt sich auch das Recht, dessen Abberufung aus wichtigem Grund zu beantragen.
Besteht allerdings die Notlage fort, die zur Bestellung des Notgeschäftsführers geführt hat, kann eine Abberufung aus wichtigem Grund nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Neubestellung eines anderen Notgeschäftsführers erfolgen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.04.1997
3 Wx 584/96
NJW-RR 1997, 1398