10-Jahresvertrag über Telefonanlage unwirksam
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1985, dem die Instanzgerichte bislang überwiegend folgten, sind 10-Jahresverträge über Telefonanlagen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies begründete der Bundesgerichtshof im Wesentlichen mit den erheblichen Entwicklungskosten derartiger Anlagen, die sich nur bei längerer Laufzeit des Mietvertrages für das Telekommunikationsunternehmen amortisieren.
Das Amtsgericht Bremen hält diese Begründung wegen des seit der BGH-Entscheidung vollzogenen technischen Fortschritts und des Preisverfalls für derartige Anlagen nicht mehr für tragbar. Es kann danach nicht hingenommen werden, wenn dem Mieter für die gesamte Laufzeit das volle Kostenrisiko aufgebürdet und ihm durch die lange Vertragsbindung der Zugang zu technischen Erneuerungen (z. B. ISDN) unmöglich gemacht oder erschwert wird. Der Amtsrichter erklärte deshalb die 10-Jahreslaufzeitklausel in dem Telefonanlagen-Mietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam.
Urteil des AG Bremen vom 14.02.2000; Az.: 8 C 293/99