In seinem Urteil musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, auf welche Art und Weise ein Urteil zur Vollstreckung gebracht werden kann, das einen Vermieter dazu verpflichtet, “ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen”. Unterschiedliche Auffassungen Das Beschwerdegericht ist der Meinung, dass der Mieter, welcher für die Realisierung des Urteils zuständig war, eine gerichtliche Ermächtigung benötige, um die Betriebskostenabrechnung durch eine dritte Person anfertigen zu lassen (§ 887 ZPO). Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass eine Zwangsvollstreckung erst gar nicht in Frage komme. “Die Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge”. Aus diesem Grund müsse sie so durchgesetzt werden, dass ein Vermieter durch eine Anfrage des Mieters entweder durch Geld oder durch Haft dazu verpflichtet werden kann, seine Aufgaben zu erfüllen. BGH stimmt zweiter Ansicht zu Der Bundesgerichtshof stimmt dieser zweiten Meinung zu, da der Vermieter in solch einem Fall bei der Abrechnung darlegen muss, welche Kosten genau beglichen werden müssen. Diese Rechnungslegung könne nur er vollziehen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 8. Juni 2006
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