Rechtsnews 13.09.2011 Manuela Frank

Zwangsvollstreckung bei Kostenabrechnung

In seinem Urteil musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, auf welche Art und Weise ein Urteil zur Vollstreckung gebracht werden kann, das einen Vermieter dazu verpflichtet, “ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen”. Unterschiedliche Auffassungen Das Beschwerdegericht ist der Meinung, dass der Mieter, welcher für die Realisierung des Urteils zuständig war, eine gerichtliche Ermächtigung benötige, um die Betriebskostenabrechnung durch eine dritte Person anfertigen zu lassen (§ 887 ZPO). Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass eine Zwangsvollstreckung erst gar nicht in Frage komme. “Die Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge”. Aus diesem Grund müsse sie so durchgesetzt werden, dass ein Vermieter durch eine Anfrage des Mieters entweder durch Geld oder durch Haft dazu verpflichtet werden kann, seine Aufgaben zu erfüllen. BGH stimmt zweiter Ansicht zu Der Bundesgerichtshof stimmt dieser zweiten Meinung zu, da der Vermieter in solch einem Fall bei der Abrechnung darlegen muss, welche Kosten genau beglichen werden müssen. Diese Rechnungslegung könne nur er vollziehen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 8. Juni 2006

 

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Zwangsvollstreckung bei Kostenabrechnung erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€