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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 06.10.2015 Christian Schebitz

Schwarzfahrer mit Zettel an der Mütze

Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 3% aller Menschen,
die in Deutschland Busse oder Bahnen benutzen, schwarzfahren. Das
Schwarzfahren, im rechtlichen Sprachgebrauch als „Erschleichen von Leistungen“
bezeichnet, setzt voraus, dass jemand ein öffentliches Verkehrsmittel unrechtmäßig
nutzt und dabei den Anschein erweckt, er habe eine Fahrkarte gelöst. Wie sieht
es aber aus, wenn jemand einen Zug besteigt und dabei einen Zettel an der Mütze
trägt, auf dem steht: „Ich fahre schwarz“?

Schwarzfahren als Erschleichen von Leistungen

Ebendies tat am 11. November 2011 ein Mann, der in Köln
einen ICE in Richtung Frankfurt am Main bestieg. Der Mann hatte vor dem Zustieg
in den Zug einen Zettel an seiner Wollmütze befestigt, der die Aufschrift „Ich
fahre schwarz“ trug. Ohne sich bei einem Schaffner zu melden suchte der Mann
sich einen Sitzplatz und fuhr mit dem Zug in Richtung Frankfurt los. Der Mann
wurde dann routinemäßig kontrolliert und wurde von dem Kontrolleur mit einer
Strafzahlung in Höhe von insgesamt 200€ belegt.

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Schwarzfahrer mit Zettel an der Mütze erhalten

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Hiergegen setzte sich der Mann zur Wehr. Er führte an, dass
er sich die Beförderung nicht erschlichen habe und somit auch keine Straftat im
Sinne des §265a Strafgesetzbuch (StGB) begangen habe. Durch die an seiner Mütze
angebrachte Botschaft sei sowohl den anderen Fahrgästen als auch dem Personal
des Zuges klar gewesen, dass er keine gültige Fahrkarte dabei gehabt hätte.
Nachdem er mit seiner Klage vor dem Landgericht Köln gescheitert war, legte der
Mann Rechtsmittel ein und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Köln.

Welche Strafe gibt es für Schwarzfahren?

Wie schon zuvor das Landgericht folgte auch das
Oberlandesgericht der Argumentation des Schwarzfahrers nicht. Zum einen sei es
unerheblich, dass andere Fahrgäste ihn als Schwarzfahrer hätten erkennen
können, so das Oberlandesgericht. Außerdem hätte er, trotz des an seiner Mütze
angebrachten Zettels durch das Aufsuchen eines Sitzplatzes den Eindruck
erweckt, er habe sich an die geltenden Beförderungsbestimmungen gehalten. Der
Mann habe es unterlassen, seine Absicht den Fahrpreis nicht zu zahlen, aktiv
kundzutun.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit das Urteil aus der
Vorinstanz. Das Urteil ist rechtskräftig, der Schwarzfahrer muss somit die
festgesetzte Strafe bezahlen.

  • Quelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015 – III-1 RVs 118/15 –

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