Rechtsnews 25.03.2013 Manuela Frank

Rechte von Privatbanken bei ordentlicher Kündigung

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass eine ordentliche Kündigung des Girovertrags gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht die Voraussetzung erfüllen muss, dass eine Privatbank keine Interessenabwägung zwischen der Beendigung des Vertrags und des Fortbestands, welcher im Interesse des Kunden liegt, durchführen muss.

Kündigungsrecht der Bank

Im konkreten Fall hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Vertreiberin von Büchern und Zeitschriften ist, eine Privatbank beklagt, bei der sie selbst seit September des Jahres 2006 ein Girokonto besitzt, worüber der Geschäftsverkehr abgewickelt wurde. Dem Vertragsverhältnis zugrunde lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (AGB-Banken 2002), in denen es unter anderem hieß:

„19.Kündigungsrechte der Bank

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(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.

[…]“

Beklagte kündigt Klägerin das Konto

Am 22. Juli des Jahres 2009 informierte die Beklagte dei Klägerin darüber, dass sie „aus grundsätzlichen Erwägungen“ nicht mehr dazu im Stande sei, ihr Konto aufrecht zu erhalten. Mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigte sie das besagte Konto.

Berufungsgericht muss neu verhandeln

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage nun, dass das Gericht zur Feststellung komme, ihr Konto bestehe fort. Diese Klage blieb in beiden Vorinstanzen allerdings ohne Erfolg. Nach Einlegung der Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben. Den Fall verwies der BGH zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurück. Als Begründung führte der BGH an, dass das Berufungsgericht korrekterweise festgestellt hat, dass ein ordentliches Kündigungsrecht durch die Klausel wirksam vereinbart worden ist. Dennoch muss die Beklagte keine Interessenabwägung durchführen. Einer inhaltlichen Kontrolle hält die Bestimmung stand.

Die Umsetzung des Kündigungsrechts auf Grundlage der Bestimmung sei zudem weder verbots- noch treuwidrig gewesen. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet gewesen, „eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden“ mit Hilfe einer Verhältnismäßigkeits- oder Angemessenheitsprüfung sachlich zu begründen. Es gäbe zudem auch keine Hinweise dafür, dass die Kündigung als schikanös oder rechtsmissbräuchlich einzustufen bzw. die Kündigungsfrist zu kurz sei.

Das Berufungsgericht muss allerdings noch das Vertretungsverhältnis prüfen, da es zuvor die Klageerwiderung als eine erneute Kündigung aufgefasst hat, anstatt zu überprüfen, ob die Beklagte, so wie es von der Klägerin bestritten worden war, bei Kündigungserklärung wirksam vertreten war.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2013; AZ: XI ZR 22/12

 

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