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Rechtsnews 05.02.2013 Julia Brunnengräber

Reichweite der neuen Fassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Haushaltsgeräte verbrauchen Strom – und einige mehr als andere. Der Käufer kann das an über die Energieeffizienz Auskunft gebenden Etiketten an den Geräten ablesen und so Angaben zum Energieverbrauch erhalten. In diesem Fall ging es aber darum, dass Haushaltsgeräte auch auf Messen wie der internationalen Funkausstellung, der IFA in Berlin, ausgestellt werden und diese Ausstellung noch nichts mit dem Verkauf an den Endverbraucher zu tun hat. Müssen die Geräte auf solchen Messen oder Ausstellungen diese Etiketten tragen? Muss ihr Energieverbrauch beziehungsweise ihre Energieeffizienz gekennzeichnet sein?

Umwelt- und Verbraucherschutzverband klagt gegen Haushaltsgerätehersteller

Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Hersteller von Haushaltsgeräten an, weil er keine Etiketten an seinen Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen hatte, als er sie auf einer Messe an seinem Stand ausgestellt hatte. Der Verband beklagte, dass die Energieeffizienzklasse und der Energieverbrauch daher nicht erkennbar waren. Der Verband empfand das als wettbewerbswidrig, “weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kenn-zeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Ener-gie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche”. Der Hersteller war anderer Auffassung. Er erklärte, dass die Geräte an diesem Messestand nicht an den Endverbraucher verkauft wurden.

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OLG: Kennzeichnungspflicht nur bei Verkauf an Endverbraucher, nicht bei Präsentation

Das Oberlandesgerichts Hamm erklärte, dass Haushaltsgeräte auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf diesen Messen nicht an Endverbraucher verkauft werden. Das OLG bezog sich dabei auf die 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG. Darin ist dies so festgelegt: “Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden.” Auf Messen wie der IFA werden die Geräte den Verbrauchern nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft. Aufgrund dessen nahm der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen den Hersteller der Haushaltsgeräte schließlich zurück. Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2012, Az.: I-4 U 108/12

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