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Rechtsnews 23.05.2013 Julia Brunnengräber

Rauch aus Backhaus für Nachbar zumutbar?

Nachbarschaftsverhältnisse können Probleme mit sich bringen. In diesem Fall wurde ein Nachbar zum Kläger, da er sich an einem Backhaus störte, das sich in zehn Metern Entfernung befand. Er klagte, dass er sich Rauch und Geruch des Backhauses ausgesetzt sieht und dass dies für ihn eine Belästigung sei. Er wollte, dass die Betriebszeiten eingeschränkt werden und Maßnahmen ergriffen werden, damit Rauchgase vermieden werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dazu ein Urteil gefällt.

Traditionsbackhaus erhebliche Beeinträchtigung?

Die Lage ist so, dass das Backhaus bereits seit 1847 existiert und genutzt wird. Eine kommunale Benutzungsordnung gab es bereits. Als Backtage waren die Zeiten zwischen Mittwoch und Freitag von 6 bis 18 Uhr und am Samstag bis 15 Uhr vorgesehen. Zudem wurde technisch nachgerüstet. Das heißt, der Schornstein wurde erhöht und die Abgasverbrennung optimiert. Der Kläger forderte aber, dass die Benutzungszeiten sich auf maximal drei Tage in der Woche beschränken müssten. Der Samstag solle nur im vierzehntägigen Wechsel als Backtag genutzt werden. Der Kläger führte aus, dass er die  Geruchsimmissionen als stechend empfinde und erklärte, dass er sich in seiner Lebensqualität eingeschränkt sehe. Auch seine Gesundheit sah er in Gefahr. Er führte an, dass die Feinstaubbelastung bei Holzfeuerungen hoch sei. Es liege hier ein Widerspruch zur EU-Feinstaubrichtlinie vor, sowie ein Verstoß gegen die Geruchsimmissionsrichtlinie. Wegen des Backhauses müsse er seine Fenster an vier Tagen in der Woche geschlossen halten. Reichen diese Beschwerdegründe des Klägers aus, um die Nutzungszeiten des Backhauses einzuschränken?

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VG: Geruchsimmissionen zumutbar

Das VG sah das nicht so. Rauch- und Geruchsimmissionen seien für den Kläger vielmehr zumutbar und dem Bundesimmissionsschutzgesetz zufolge keine schädliche Umwelteinwirkung. Das Backhaus bringt keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger mit sich, erklärte das VG. Es werden keine Immissions-Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtline überschritten. Auch mit der EU-Feinstaubrichtlinie ist das Backhaus zu vereinbaren, so das VG. Das VG sah es auch als entscheidend an, dass das Backhaus im Ort Tradition hat, schon seit langer Zeit besthet und das Ortsbild prägt. Außerdem habe der Kläger gewusst, dass er in die Nähe eines Backhauses zieht, als er seine Wohnung bezog. Das VG wandte ein, dass zwar möglicherweise „Lästigkeiten“ bestehen, wie zum Beispiel, dass der Kläger seine Fenster schließt, nimmt er den Backgeruch wahr. Trotzdem liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, betonte das VG. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2013

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