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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 10.01.2012 Manuela Frank

Freiheitsstrafe wegen Übergriff in U-Bahn rechtskonform

Besonders in der letzten Zeit hört man immer wieder von gewaltsamen Übergriffen in der U-Bahn. Auch im folgenden Fall ging es um die Verurteilung eines Beklagten, der in der Nürnberger U-Bahn einen Angriff verübte.

Gefährliche Körperverletzung und Beleidigung

Konkret ging es um zwei Beteiligte mit sehr entgegengesetzten politischen Ansichten, die in der Nürnberger U-Bahn am 28. April 2010 aufeinandertrafen. Das Opfer machte abfällige Bemerkungen über die Tasche der Marke “Thor Steinar”, die der Begleiterin des Beklagten gehörte. Anschließend trat der Beklagte dem Opfer gegen den Solarplexus, woraufhin der Geschädigte zu Boden fiel. Der Angeklagte ließ jedoch nicht vom Geschädigten ab, sondern trat ihm ins Gesicht. Hiernach stiegen beide aus der U-Bahn aus und schlugen verschiedene Wege ein. Das Opfer ereilte am Bahnsteig jedoch ein Herzstillstand, der aus dem Angriff zuvor resultierte. Nach ungefähr einer Stunde konnte er wiederbelebt werden. Er ist jedoch nur knapp dem Tod entronnen. Der Beklagte wurde somit “wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung” zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünfeinhalb Jahren verurteilt. Zudem erhielt der Geschädigte Schadensersatz.

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BGH: Kein versuchter Totschlag

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Opfer legten gegen dieses Urteil Revision ein, da sie sich eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erhofften. Die Revision wurde durch den Bundesgerichtshof jedoch verworfen. Das Landgericht habe den Beklagten fehlerfrei wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass der Beklagte nicht wusste, dass sich das Opfer in einer lebensgefährlichen Situation befand, da sie zur gleichen Zeit die U-Bahn in unterschiedliche Richtungen verließen. Aus diesem Grund lag kein versuchter Totschlag vor. Das Urteil ist somit rechtskonform. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011; AZ: 1 StR 400/11

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