Ratgeber 31.08.2016 rechtsanwalt.com

Familienname

Was ist der Familienname?

Der Familienname drückt die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie aus und wird auch als Nachname oder Zuname bezeichnet. Die Systematik der Familiennamen ist weltweit höchst unterschiedlich, außerdem entstanden Familiennamen in verschiedenen Regionen in verschiedenen Epochen. Im deutschsprachigen Raum entstanden Familiennamen ab dem 12. Jahrhundert n. Chr. Es existieren in deutschsprachigen Gebieten rund eine Million Familiennamen. Diese leiten sich sehr häufig von Berufsbezeichnungen, Personeneigenschaften, der geografischen Herkunft und väterlichen Vornamen ab.

Namensrecht

Während in früheren Jahrhunderten Namenswechsel oder –änderungen recht häufig waren, führten später Gesetze, die willkürliche Namensänderungen verboten, zu einer Verstetigung der Familiennamen. 1875 wurden im gesamten deutschen Reich Standesämter eingeführt und das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung eingeführt. Dessen Nachfolger ist das Personenstandsgesetz (PStG), welches 1937 erlassen wurde und bis heute gilt. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das zum 1. Januar 1900 in Kraft trat, brachte zahlreiche Regelungen mit sich, die Familiennamen betrafen. Das so geschaffene Namensrecht (privates und öffentliches Namensrecht) macht Änderungen und Wechsel von Familiennamen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

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Gesetzliche Vorschriften zum Familiennamen in Deutschland

Der Familienname bei einem Ehepaar wird in § 1355 BGB als Ehename bezeichnet. Die Ehegatten sollen nach § 1355 Abs. 1 BGB einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Hierfür kann nach Abs. 2 der Vorschrift sowohl der Familienname des Mannes als auch der Familienname der Frau verwendet werden. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename und damit Familienname wird, kann gegenüber dem Standesamt angeben, dass sein ursprünglicher Familienname dem neuen Familiennamen angehängt oder vorangestellt werden soll.

Kommt ein Kind zur Welt, so erhält es nach § 1616 BGB den Ehenamen (Familiennamen) der Eltern als eigenen Familiennamen. Hiervon kann es einige Ausnahmen geben, falls ein oder beide Elternteile aus dem Ausland stammen. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet und steht ihnen gemeinsam die Kindessorge zu, so bekommt das Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Änderung des Familiennamens

Eine Änderung des Familiennamens kommt im deutschen Recht nur in Ausnahmefällen in Frage. Das Namensänderungsgesetz beispielsweise erlaubt Namensänderungen dann, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Familiennamen anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben. Die Regelungen des BGB erlauben Änderungen des Familiennamens z. B. in Fällen von Ehescheidungen und erneuter Heirat.

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