Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 27.10.2023 Christian Schebitz

Gesetzliche Betreuung seit 2024 (früher Entmündigung)

Wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Suchterkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann das Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Das bedeutet, dass eine andere Person oder eine Behörde die rechtliche Vertretung und die Fürsorge für den Betroffenen übernimmt. Die gesetzliche Betreuung soll den Betroffenen schützen und ihm ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Entmündigung ist dagegen ein veraltetes und diskriminierendes Verfahren, das seit 1992 nicht mehr angewendet wird.

Was ist der Unterschied zwischen Entmündigung und gesetzlicher Betreuung?

Die Entmündigung war ein Verfahren, durch das eine volljährige Person ihre Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verlor. Das bedeutet, dass sie keine rechtsgültigen Verträge mehr abschließen oder andere Rechtsgeschäfte tätigen konnte. Die entmündigte Person wurde unter die Vormundschaft einer anderen Person gestellt, die alle Entscheidungen für sie traf. Die entmündigte Person hatte kaum noch Rechte und wurde oft in eine Anstalt eingewiesen.

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Die gesetzliche Betreuung ist ein modernes und menschenrechtskonformes Verfahren, das die Würde und die Interessen der betroffenen Person berücksichtigt. Die betreute Person behält ihre Geschäftsfähigkeit und kann weiterhin selbst entscheiden, soweit sie dazu in der Lage ist. Die gesetzliche Betreuung beschränkt sich auf einzelne Lebensbereiche, die dem Betreuten Schwierigkeiten bereiten. Beispielsweise kann eine Betreuung für die Bereiche Gesundheit, Vermögen, Wohnen oder Behördenangelegenheiten eingerichtet werden. Die betreute Person hat das Recht, bei der Auswahl des Betreuers mitzuwirken, den Betreuer zu kontrollieren und zu wechseln sowie das Gericht anzurufen, wenn sie mit der Betreuung nicht zufrieden ist. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahmen sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Wie wird eine Betreuung beantragt?

Eine gesetzliche Betreuung kann vom Betroffenen selbst, von einem Angehörigen, einem Freund oder Bekannten oder von einer Behörde beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Dazu gehört, dass die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und es keine andere Möglichkeit gibt, ihr zu helfen. Zum Beispiel kann eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung eine Betreuung überflüssig machen.

Das Gericht holt ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ein. Das Gericht hört auch die betroffene Person an und berücksichtigt ihre Wünsche bei der Auswahl des Betreuers. Der Betreuer kann eine natürliche Person, z.B. ein Angehöriger oder Freund, oder eine juristische Person, z.B. ein Verein oder eine Behörde, sein. Der Betreuer muss geeignet sein, die Interessen des Betreuten zu vertreten und zu fördern.

Es kann auch sein dass der Betroffene selbst in einer Vorsorgevollmacht einen Betreuer für den Fall der Entmündigung bzw. dem Verlust der Geschäftsfähigkeit bestimmt hat.

Wie endet eine gesetzliche Betreuung?

Eine gesetzliche Betreuung endet, wenn die betreute Person ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann oder andere Hilfen ausreichen. Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Betreuung noch erforderlich ist. Die betreute Person oder der Betreuer können jederzeit beim Gericht beantragen, die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken.

Die gesetzliche Betreuung endet auch mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer hat dann die Aufgabe, das Vermögen des Betreuten zu verwalten und eventuelle Schulden zu begleichen.

Welche Aufgaben übernimmt ein Betreuer?

Der Betreuer, z.B. ein Anwalt, ist dann für die Erledigung finanzieller Angelegenheiten und für die Personensorge zuständig. Er hat dafür dann eine sogenannte Vollmacht. Im Hinblick auf die finanziellen Angelegenheiten der zu betreuenden Person kann der Betreuer Steuererklärungen durchführen, Anträge auf Leistungen bei der Kranken – , Renten – und Pflegekasse stellen und Einkommensansprüche des Betroffenen geltend machen. Außerdem ist er für die Regelung von Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim sowie für die Zahlungen von Strom und Miete zuständig. Im Rahmen der Personensorge ist der Betreuer für die Regelung der Gesundheitssorge verantwortlich und kann über den Aufenthalt der Person bestimmen. Im Fall einer Selbst – und Fremdgefährdung des Betroffenen kann der Betreuer außerdem die Gewährung freiheitsentziehender Maßnahmen beim Betreuungsgericht gemäß § 1906 des BGB beantragen.

Welche Beispiele gibt es für die Anwendung des Gesetzes?

Beispiel 1: Anna leidet an einer schweren Depression und kann sich nicht mehr um ihre Finanzen kümmern. Sie hat hohe Schulden und droht, ihre Wohnung zu verlieren. Ihr Bruder Peter beantragt bei Gericht eine Sachwalterschaft. Das Gericht gibt dem Antrag statt und bestellt Peter zum Betreuer. Peter übernimmt die Verwaltung von Annas Einnahmen und Ausgaben, verhandelt mit den Gläubigern und sucht eine günstigere Wohnung für Anna. Er informiert Anna regelmäßig über seine Tätigkeit und berücksichtigt ihre Wünsche.

Beispiel 2: Bernd hat eine geistige Behinderung und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft. Er möchte heiraten, aber seine Eltern sind dagegen. Sie befürchten, dass er ausgenutzt wird oder dass er der Verantwortung einer Ehe nicht gewachsen ist. Sie beantragen beim Gericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil Bernd seine Entscheidung frei und bewusst getroffen hat und in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen einer Eheschließung zu verstehen. Das Gericht weist die Eltern darauf hin, dass sie Bernd unterstützen und beraten können, aber keinen Einfluss auf seine Entscheidung nehmen dürfen.

Beispiel 3: Claudia leidet an Alzheimer und kann sich nicht mehr um ihre Gesundheit kümmern. Sie vergisst oft, ihre Medikamente einzunehmen oder zum Arzt zu gehen. Ihr Sohn David beantragt beim Gericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge. Das Gericht gibt dem Antrag statt und bestellt David zum Betreuer. David sorgt dafür, dass Claudia regelmäßig untersucht wird, dass sie die richtigen Medikamente bekommt und dass sie, wenn nötig, eine Pflegeeinrichtung findet. Er achtet darauf, dass Claudia so viel wie möglich selbst entscheiden kann und ihre Würde und Lebensqualität erhalten bleibt.

Welche Details sind wichtig?

  • Die gesetzliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1896 bis 1908i.
  • Der Betreute hat das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um seine Rechte zu wahren oder sich gegen die Betreuung zu wehren.
  • Der Betreuer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, die vom Gericht festgesetzt wird.
  • Der Betreuer hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Vermögensverhältnisse des Betreuten zu erstatten.
  • Der Betreuer ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um seine Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.

Wie finde ich einen geeigneten Rechtsanwalt?

Hier finden Sie unsere Liste der Rechtsanwälte für Betreuungsrecht.

Wann endet die gesetzliche Betreuung?

Der Betroffene selbst kann die gesetzliche Betreuung auf Antrag wieder aufheben, wenn er diese zuvor selbst beantragt hatte. Die zu betreuende Person ist auch dann antragsberechtigt, wenn sie geschäftsunfähig ist. Wenn allerdings eine Notwendigkeit für die gesetzliche Betreuung ohne Antrag besteht, kann ein Aufhebungsantrag unter Umständen auch zurückgewiesen werden. Nach dem Ablauf, nach sieben Jahren, muss in jedem Fall eine weitere Überprüfung der Betreuungsvoraussetzungen erfolgen. Das Betreueramt endet weiterhin mit dem Tod der betreuten Person.

Wie werden die Kosten steuerlich absetzbar?

Lesen Sie dazu: Steuerliche Behandlung von Betreuerkosten

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