Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese besteht aus allen Eigentümern der Wohnungen eines Hauses oder einer Wohnanlage. Die WEG trifft sich mindestens einmal im Jahr zu einer Eigentümerversammlung, um wichtige Fragen rund um das Gemeinschaftseigentum zu besprechen und zu entscheiden. Doch wie läuft so eine Versammlung ab? Was sind Ihre Rechte und Pflichten als Eigentümer? Und wie kann man sich auf eine Eigentümerversammlung vorbereiten? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Eigentümerversammlung wissen müssen.
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden alle Angelegenheiten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, beraten und beschlossen. Dazu gehören zum Beispiel
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Was ist eine Eigentümerversammlung? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Wahl und Abberufung des Verwalters
- die Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans
- die Festsetzung des Hausgeldes
- die Durchführung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- die Aufnahme von Darlehen oder Krediten
- die Änderung der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung
- die Einräumung von Sondernutzungsrechten
Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter einberufen und geleitet. Er muss alle Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Die Einladung muss auch Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung enthalten.
Wie kann ich an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Als Eigentümer haben Sie das Recht, an jeder Eigentümerversammlung persönlich teilzunehmen. Sie können sich aber auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das kann zum Beispiel Ihr Ehepartner, ein Familienmitglied, ein Freund oder ein Rechtsanwalt sein. Sie müssen dem Verwalter jedoch vorher eine schriftliche Vollmacht erteilen, die Ihren Vertreter berechtigt, in Ihrem Namen zu handeln.
Wenn Sie nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen können oder wollen, können Sie Ihre Stimme auch vorab schriftlich abgeben. Das nennt man Umlaufbeschluss. Dazu muss Ihnen der Verwalter mit der Einladung die Beschlussvorlagen zusenden. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Zustimmung oder Ablehnung erklären und an den Verwalter zurücksenden.
Wie werden Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst?
Beschlüsse in der Eigentümerversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer für einen Beschluss stimmen müssen. Dabei hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Wohnung.
Es gibt aber auch Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen. Das sind Beschlüsse, die eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums oder der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zur Folge haben. Dazu gehören zum Beispiel
- die Änderung der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung
- die Begründung oder Aufhebung von Sondernutzungsrechten
- die Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum oder umgekehrt
- die Veräußerung oder Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums
Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Diese müssen außerdem mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten. Miteigentumsanteile sind die Anteile der einzelnen Eigentümer am Gesamteigentum. Sie richten sich nach der Größe und dem Wert der einzelnen Wohnungen.
Wie bereite ich mich auf eine Eigentümerversammlung vor?
Um sich auf eine Eigentümerversammlung vorzubereiten, sollten Sie sich zunächst die Einladung und die Tagesordnung genau ansehen. Prüfen Sie, ob alle Punkte aufgeführt sind, die Sie interessieren oder betreffen. Wenn nicht, können Sie beim Verwalter einen Ergänzungsantrag stellen. Dieser muss mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen sein.
Informieren Sie sich auch über die Beschlussvorlagen, die Ihnen der Verwalter zusenden muss. Lesen Sie die Unterlagen aufmerksam durch und machen Sie sich Notizen. Wenn Sie Fragen oder Bedenken haben, können Sie diese vor der Versammlung mit dem Verwalter oder anderen Eigentümern besprechen.
Erscheinen Sie pünktlich zur Sitzung und tragen Sie sich in die Anwesenheitsliste ein. Hören Sie aufmerksam zu und beteiligen Sie sich an den Diskussionen. Wenn Sie einen Beschluss nicht verstehen oder damit nicht einverstanden sind, können Sie dies äußern und begründen. Machen Sie von Ihrem Stimmrecht Gebrauch und stimmen Sie nach Ihrem Gewissen ab.
Wie kann ich mich nach einer Eigentümerversammlung informieren?
Nach einer Eigentümerversammlung müssen Sie vom Verwalter eine Niederschrift erhalten, die alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll muss innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung fertiggestellt und allen Wohnungseigentümern zugestellt werden.
Überprüfen Sie das Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn Sie Fehler oder Unstimmigkeiten feststellen, können Sie diese beim Verwalter reklamieren. Wenn Sie mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Dazu sollten Sie jedoch einen Rechtsanwalt konsultieren.
Welche Gesetze regeln die Wohnungseigentümerversammlung?
Die wichtigsten Gesetze, die die Eigentümerversammlung regeln, sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung. Das WEG ist das allgemeine Gesetz für alle Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland. Es enthält unter anderem Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer, zum Verwalter, zur Eigentümerversammlung, zur Beschlussfassung und zur Kostenverteilung.
Die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ist das individuelle Regelwerk für jede WEG. Hier werden unter anderem die Aufteilung des Gemeinschaftseigentums in Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Miteigentumsanteile, das Hausgeld, die Sondernutzungsrechte und die Hausordnung festgelegt.
Unter den folgenden Links können Sie diese Gesetze online einsehen oder herunterladen:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
- Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung: Diese finden Sie im Grundbuch oder beim Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat.
- WEG-Beschluss anfechten
- Heizkostenabschlag einer WEG
- Vergütungsanspruch des Verwalters bei Aufhebung seiner Bestellung
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). In dieser entscheiden die Eigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der WEG-Verwalter muss mindestens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einberufen. In der Versammlung entscheiden die Wohnungseigentümer gemeinsam über die Bestellung und die Abberufung des Verwalters, die Entlastung des Verwalters, den Wirtschaftsplan und Sonderumlagen, die Jahresabrechnung, die Wahl des Verwaltungsbeirats und weitere mit dem Objekt verbundenen Maßnahmen. Die Entscheidungen werden dabei meistens per Mehrheitsbeschluss getroffen. Gesetzliches Stimmprinzip ist dabei das Kopfprinzip. Dieses kann in der Teilungserklärung aufgehoben werden, sodass entweder das Objektprinzips oder das Wertprinzips zur Anwendung kommt.
Den Vorsitz in der Versammlung führt grundsätzlich der Verwalter. Er ist des Weiteren dafür verantwortlich, ein Protokoll zu erstellen und die gefassten Beschlüsse unverzüglich nach der Sitzung in die sog. Beschluss-Sammlung einzutragen.
Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung
Eigentümerversammlungen werden nicht öffentlich abgehalten. Grundsätzlich dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen WEG-Gemeinschaft an der Versammlung teilnehmen; ein Eigentümer kann jedoch auch einem Stellvertreter eine Vollmacht mit dem Zweck erteilen, ihn in der Versammlung ordentlich zu vertreten und an den Entscheidungen zu partizipieren. Per Geschäftsordnungsbeschluss können zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch externe Personen wie Architekten, Bauingenieure oder Rechtsanwälte zugelassen werden.
Ordnungsmäßige Ladung und Beschlussfähigkeit
Eine ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung ist Voraussetzung für gültig gefasste Beschlüsse. Hierzu muss vor allem die Ladungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt grundsätzlich zwei Wochen, allerdings kann in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Frist bestimmt werden. In Einzelfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
Des Weiteren muss der Ladung eine Tagesordnung beigefügt werden. Es kann mithin nur über Angelegenheiten beraten werden, die zuvor auf der Tagesordnung (hinreichend bestimmt) angeführt waren. Andernfalls sind die Beschlüsse mithilfe einer Anfechtungsklage angreifbar.
Die Eigentümerversammlung muss darüber hinaus beschlussfähig sein. Hierzu müssen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein, es sei denn die Teilungsanordnung sieht eine abweichende Regelung vor. Ist die Versammlung beschlussunfähig, ist der Verwalter zur Ansetzung eines Wiederholungstermins verpflichtet. Diese Wiederholungsversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
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