Was ist eine Eigentümerversammlung?
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium der Wohnungseigentümergemeinschaft. In dieser entscheiden die Eigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der WEG-Verwalter muss mindestens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einberufen. In der Versammlung entscheiden die Wohnungseigentümer gemeinsam über die Bestellung und die Abberufung des Verwalters, die Entlastung des Verwalters, den Wirtschaftsplan und Sonderumlagen, die Jahresabrechnung, die Wahl des Verwaltungsbeirats und weitere mit dem Objekt verbundenen Maßnahmen. Die Entscheidungen werden dabei meistens per Mehrheitsbeschluss getroffen. Gesetzliches Stimmprinzip ist dabei das Kopfprinzip. Dieses kann in der Teilungserklärung aufgehoben werden, sodass entweder das Objektprinzips oder das Wertprinzips zur Anwendung kommt.
Den Vorsitz in der Versammlung führt grundsätzlich der Verwalter. Er ist des Weiteren dafür verantwortlich, ein Protokoll zu erstellen und die gefassten Beschlüsse unverzüglich nach der Sitzung in die sog. Beschluss-Sammlung einzutragen.
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Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung
Eigentümerversammlungen werden nicht öffentlich abgehalten. Grundsätzlich dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen WEG-Gemeinschaft an der Versammlung teilnehmen; ein Eigentümer kann jedoch auch einem Stellvertreter eine Vollmacht mit dem Zweck erteilen, ihn in der Versammlung ordentlich zu vertreten und an den Entscheidungen zu partizipieren. Per Geschäftsordnungsbeschluss können zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch externe Personen wie Architekten, Bauingenieure oder Rechtsanwälte zugelassen werden.
Ordnungsmäßige Ladung und Beschlussfähigkeit
Eine ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung ist Voraussetzung für gültig gefasste Beschlüsse. Hierzu muss vor allem die Ladungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt grundsätzlich zwei Wochen, allerdings kann in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Frist bestimmt werden. In Einzelfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
Des Weiteren muss der Ladung eine Tagesordnung beigefügt werden. Es kann mithin nur über Angelegenheiten beraten werden, die zuvor auf der Tagesordnung (hinreichend bestimmt) angeführt waren. Andernfalls sind die Beschlüsse mithilfe einer Anfechtungsklage angreifbar.
Die Eigentümerversammlung muss darüber hinaus beschlussfähig sein. Hierzu müssen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein, es sei denn die Teilungsanordnung sieht eine abweichende Regelung vor. Ist die Versammlung beschlussunfähig, ist der Verwalter zur Ansetzung eines Wiederholungstermins verpflichtet. Diese Wiederholungsversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.