Der Beitrag beschäftigt sich mit der Rückerstattung bei einem annullierten Flug. Endlich kann wieder verreist werden. Des Deutschen liebstes Hobby ist endlich wieder möglich. Fast alle Corona-Maßnahmen wurden aufgehoben und auch im Ausland hat sich die Lage entspannt. Da viele Deutsche nicht in der Heimat bleiben wollen, nehmen sie den nächstgelegenen Flughafen und treten dort ihre Reise an. Aber auch dort kann es stressig werden. Nach neuesten Angaben der Lufthansa wurden aufgrund von Personalmangel 2000 weitere Flüge gestrichen. Wie verhält es sich bei einem annullierten Flug? Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, wer das Geld eines annullierten Fluges zurückerhält. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Die Antwort finden Sie hier!
Flugtickets müssen selbst gebucht und selbst bezahlt sein
Sollte Ihr Flug annulliert sein, können Sie nur dann gegenüber einer Fluggesellschaft einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn Sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch bezahlt haben.
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LG Berlin: Rückerstattung bei annuliertem Flug erhalten
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Im vorliegenden Fall hatten mehrere Personen bei einer Fluggesellschaft Tickets für ihren Hin- und Rückflug gekauft. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug von einem spanischen Airport nach Berlin wurde jedoch von der Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben. Von den fünf Fluggästen trat einer dann weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer trat nur den Hinflug nicht an.
Klage gegen die Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft wurde von einem LegalTech-Unternehmen, das abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht, auf Zahlung der Kosten für die Tickets verklagt. Im Fall wies das Amtsgericht Berlin-Wedding die Klagen als unbegründet zurück. Das Unternehmen hatte im amtsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, wer von den Personen die fraglichen Flüge gebucht habe, was nach Ansicht des Gerichts aber wesentlich gewesen wäre. Das Unternehmen hingegen vertrat die Auffassung, dass den Fluggästen die Rückerstattungsansprüche so oder so zustehen würden. Es sei irrelevant, wer die Tickets gebucht und gezahlt habe, so das Unternehmen.
Europäische Fluggastrechteverordnung gilt bei Rückerstattung
Mit dem Fall musste sich dann auch das Landgericht beschäftigten. In der ersten Instanz bestätigt dieses auch die Ansicht des Amtsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts sei Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung die richtige Anspruchsgrundlage gegen die Fluggesellschaft. Daher sei Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs nur derjenige Fluggast, der das Flugticket selbst gebucht und auch bezahlt habe und damit wegen eines Vertrags leistete. In Absatz zwei der Norm zeige auch ein Vergleich die Intention des Verordnungsgebers, dass Fluggäste die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hätten und eben nicht unabhängig von einem Vertrag.
Es sei allerdings der “nicht selbst buchende” Fluggast nicht schutzlos gestellt. Dem Fluggast stehen vielmehr ein Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem Vertragspartner, z.B. dem Reiseveranstalter, zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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