Rechtsnews 21.10.2021 Alex Clodo

Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des Fahrzeugs

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob das Parken am Ende eines Radwegs das Abschleppen eines Fahrzeugs rechtfertigt. Steht ein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt dies selbst dann das Abschleppen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt. Über diese Frage entschied das Verwaltungsgericht Leipzig. Im Beitrag erfahren Sie die Gründe für das gerechtfertigte Abschleppen des Fahrzeugs.

Sachverhalt

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Am Ende des Jahres 2019 parkte ein PKW abends in Leipzig auf einem ausgeschildertem Fahrradweg und entfernte sich dort von seinem Auto. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde daraufhin der Wagen abgeschleppt. Daher wurden dem Halter die Kosten für den Abschleppvorgang i.H.v. 305,60€ in Rechnung gestellt. Gegen diese Rechnung reichte er eine Klage ein. Dabei führte er an, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei. Er habe am Ende des Radwegs gestanden und parkte hinter einem weiteren Fahrzeug. Aus diesem Grund hätten die Radfahrer ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.

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Urteil des Gerichts

Aus welchen Gründen hat das Gericht entschieden, dass das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war.

Zum einen trifft ihn die Pflicht zur Übernahme der Abschleppkosten. Das Gericht entschied, dass er die Kosten der Abschleppen tragen müsse. Das Abschleppen des PKWs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt hatte. Die Zeichen der 237 und 295 der StVO gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort. Dieser Pflicht kam er nicht nach.

Weiterhin lag eine Behinderung des fließenden Verkehrs vor. Der Einwand des Klägers, dass die Radfahrer nicht behindert worden seien, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Es ändere nichts daran, dass die vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer behindert.

Letztlich verwies das Verwaltungsgericht auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden.

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Quellen und Links:

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.05.2021 – 1 K 860/20

https://www.adac.de/news/urteil-parken-radweg/

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