Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob das Parken am Ende eines Radwegs das Abschleppen eines Fahrzeugs rechtfertigt. Steht ein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt dies selbst dann das Abschleppen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt. Über diese Frage entschied das Verwaltungsgericht Leipzig. Im Beitrag erfahren Sie die Gründe für das gerechtfertigte Abschleppen des Fahrzeugs.
Sachverhalt
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Am Ende des Jahres 2019 parkte ein PKW abends in Leipzig auf einem ausgeschildertem Fahrradweg und entfernte sich dort von seinem Auto. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde daraufhin der Wagen abgeschleppt. Daher wurden dem Halter die Kosten für den Abschleppvorgang i.H.v. 305,60€ in Rechnung gestellt. Gegen diese Rechnung reichte er eine Klage ein. Dabei führte er an, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei. Er habe am Ende des Radwegs gestanden und parkte hinter einem weiteren Fahrzeug. Aus diesem Grund hätten die Radfahrer ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des Fahrzeugs erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Urteil des Gerichts
Aus welchen Gründen hat das Gericht entschieden, dass das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war.
Zum einen trifft ihn die Pflicht zur Übernahme der Abschleppkosten. Das Gericht entschied, dass er die Kosten der Abschleppen tragen müsse. Das Abschleppen des PKWs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt hatte. Die Zeichen der 237 und 295 der StVO gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort. Dieser Pflicht kam er nicht nach.
Weiterhin lag eine Behinderung des fließenden Verkehrs vor. Der Einwand des Klägers, dass die Radfahrer nicht behindert worden seien, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Es ändere nichts daran, dass die vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer behindert.
Letztlich verwies das Verwaltungsgericht auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden.
Passende telefonische Rechtsberatung finden Sie hier!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Strafmaß bei Alkohol- oder Drogen am Steuer
Fahrradverbot bei mehr als 1,6 Promille
Quellen und Links:
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.05.2021 – 1 K 860/20
https://www.adac.de/news/urteil-parken-radweg/
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.