Besteht ein öffentliches Informationsinteresse bei einer identifizierenden Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung? In diesem Fall ging es um ein auf YouTube hochgeladenes Videos. Besteht ein öffentliches Informationsinteresse, kann der Betroffene nicht fordern, dass das Video gelöscht wird, so die Gerichtsentscheidung.
Es ging um einen Unfall in Moskau. Zwei russische Studenten wurden getötet. Wegen des Diplomatenstatus des Klägers wurde die Tat in Russland nicht verfolgt. Der Kläger kehrte nach Deutschland zurück, wo er zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und einer Geldbuße sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde.
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Muss YouTube Berichterstattung über Verkehrsunfall unterbinden? erhalten
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In der Presse spielte der Fall eine Rolle. Auch ein Foto des Klägers wurde in der russischen Presse gezeigt. Die vom Kläger verlangte Löschung aller Videos wurde von der Beklagten abgelehnt.
Entscheidung des OLG
Auch das Oberlandesgericht Hamm verneinte den Löschungsanspruch. Das Gericht betont, dass hier eine Güter- und Interessenabwägung erfolgen muss, die zwischen den Rechten und Interessen der beteiligten Parteien stattzufinden hat.
In diesem Fall war es entscheidend, dass bereits in der russischen Presse von einer Trunkenheitsfahrt gesprochen wurde und der Kläger dem nicht widersprochen hat.
Bei Videos über den Kläger auf YouTube steht dem nicht die Resozialisierung des Klägers entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt wurden. Zudem hatte der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2013 zu den Beschlüssen von 07.08.2013 und vom 23.09.2013 (3 U 71/13), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 472/13)
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