Trinkwasser ist in Deutschland eines der am meisten überwachten Lebensmittel. Doch nicht immer entspricht es tatsächlich den höchsten Anforderungen. Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Dresden können Mieter so beispielsweise die Miete um 25 Prozent mindern, wenn das Trinkwasser in einer Mietwohnung von Legionellen befallen ist. Worum es genau geht, lesen Sie hier:
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Hintergrund der Entscheidung waren Mieter einer Wohnung, die eine Mietminderung von 25 Prozent durchführten, als bekannt wurde, dass die Konzentration von Legionellen im Trinkwasser deutlich erhöht war. Der gemessene Wert lag bei 14.000 KBE (Kolonienbildende Einheiten)/100 ml. Als zulässig gilt jedoch gemäß der Trinkwasserverordnung ein Grenzwert von 100 KBE/100 ml. Die Mieter tätigten die Mietminderung allerdings ohne eindeutige Zustimmung des Vermieters.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Mietminderung bei Legionellen im Trinkwasser rechtens erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Daraufhin installierte die Vermieterin im Duschkopf einen Filter, der letztlich die Legionellenkonzentration auf 3.700 KBE/ 100 ml absenkte.
Legionellen (Legionella) sind Bakterien, die im Süßwasser vorkommen und sich bei Wassertemperaturen von 30 bis 45°C sprunghaft vermehren. Diese Art der Bakterien können in einer hohen Konzentration für den Menschen gesundheitsgefährdend sein und sogar bis zum Tode führen. Eine Infektion entsteht vornehmlich durch Einatmen von legionellenbefallenem Wasser oder durch Trinkwasser, welches in die Luftröhre oder Lunge gelangt.
Die Vermieterin hielt die angesetzte Mietminderung von 25 Prozent seitens der Mieter allerdings für zu hoch und verwies auf eine deutlich geringere Mietminderung. Da die Mieter dies nicht hinnehmen wollten, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Amtsgericht Dresden urteilte zu Gunsten der Mieter mit der Begründung, dass den Mietern laut § 536 Abs. 1 BGB eine Mietminderung von 25 Prozent zustünde. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass durch den Befall von Legionellen das Trinkwasser gesundheitsgefährdend sei. Dadurch bestünde ein Mietmangel, der wiederum zu einer wesentlichen Tauglichkeitsminderung der Wohnung führt.
Auch die Tatsache, dass die Vermieterin ein Filter im Duschkopf einbaute, führt nicht unweigerlich dazu, dass im Mietrecht die Miete nicht gemindert werden darf. Da nur die Konzentration von Legionellen im Trinkwasser gemindert wurde und nicht vollständig beseitigt, sei der Wert der Wohnung aufgrund der gesundheitsgefährdenden Risiken deutlich verringert worden.
Zudem teilt das Amtsgericht mit, dass lediglich die Befürchtung einer Gefahr ausreiche, um im Mietrecht eine Mietminderung durchzusetzen. Es muss nicht unweigerlich ein Schadensfall auftreten oder aufgetreten sein.
Weitere Informationen zum Thema Mietminderung
Weitere Informationen zur Mietminderung können auf Mietminderungstabelle eingesehen werden.