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Rechtsnews 01.12.2021 Alex

Kundenfahrzeug auf Werkstattgelände

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Kundenfahrzeug auf einem Werkstattgelände. Stellt eine Werkstatt ein Auto eines Kunden über Nacht auf einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil auf dem abgeriegelten Gelände kein Platz mehr ist, fragt sich, ob diese für Schäden durch Fremde aufkommen muss.

Sachverhalt

Wie stellt sich der Sachverhalt dar? Ein Kunde brachte sein Fahrzeug zu einer Werkstatt. Ein Werkstattmitarbeiter stellte nach der Durchsicht das Auto auf dem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz ab. Dies tat er, da auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr frei war.

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Nachdem der Kunde sein Auto abholen wollte, sah er, dass dieses beschädigt ist. Daher wollte der Kunde nun den Schaden i.H.v. 2000 Euro ersetz haben. Er ist der Auffassung, dass der Schaden in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. So trafen sich beide Seiten vor Gericht wieder.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied im Fall das Landgericht Saarbrücken? Das Landgericht stand im Ergebnis dem Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Schadensersatz zu. Laut Urteil hat die Werkstatt beim Umgang mit Kundenautos zwar eine Sorgfaltspflicht. Diese Sorgfaltspflicht hat die Werkstatt durch das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz aber nicht verletzt.

Weiterhin begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Werkstatt nicht dazu verpflichtet sei, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie nur auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken. Ist der verschließbare Werkstatthof voll, darf die Werkstatt Kundenfahrzeuge auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abstellen. Dabei verletzen Sie nicht ihre Sorgfaltspflicht. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn außergewöhnlich wertvolle Fahrzeuge auf dem öffentlichen Parkplatz geparkt werden sollen. In diesem Fall muss die Werkstatt besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Letztendlich fiel das Cabrio des Eigentümers nicht unter diese Kategorie.

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Quelle:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019 – 13 S 149/18

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