Beim Parken kann es schon mal eng zwischen offener Tür und dem Bürgersteig werden. Weiterhin kann es aber auch auf einem Supermarktparkplatz eng beim Aussteigen werden. Egal, ob die Parkplätze eng sind oder ein Autofahrer etwas bescheiden geparkt hat. Beim Aussteigen muss dann Rücksicht genommen und Acht gegeben werden. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Fall aus München.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Die Klägerin, eine VW-Fahrerin, stellte am 03.03.2020 ihr Auto in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab. Auf ihrem Beifahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Währenddessen fuhr ein Münchner mit seinem Opel neben die Klägerin, parkte neben ihr und stieß dabei mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen. Dagegen macht die Klägerin Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Die Klägerin trägt vor, dass die Fahrertür ihres Autos schon bereitsrmehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen war, sodass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen sei.
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Laut Beklagten sei die Tür des VW noch geschlossen gewesen, als der Opel ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren sei. Es ist währenddessen die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden.
Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall?
Weiterhin vernahm das Gericht den Ehemann der Beklagten sowie eine unbeteiligte Zeugin und holte zusätzlich ein Sachverständigengutachten ein. Es gab sodann der Beklagtenseite Recht. Nach Ansicht der Richter konnte der Vortrag der Klägerseite – dass die Tür des VWs bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte – nicht zur Überzeugung führen.
Es kam nach Ansicht des Gerichts unstreitig zu einer Kollision zwischen der Fahrertür des Klägerfahrzeugs und dem im Einfahren in die Parklücke neben dem Klägerfahrzeug befindlichen Beklagtenfahrzeug. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach §14 StVO muss, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Es ist jedoch eine Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen.
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Quelle:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2021 – 343 C 106/21
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