Rechtsnews 23.12.2021 Alex Clodo

Bordsteinprobleme…

Der Bordstein. Die einen lieben ihn, die andere hassen ihn. Zum Spazieren gehen praktisch und ein guter Schutz für Fußgänger. Für die Autofahrer kann dieser auch ein Problem darstellen, wie folgender Fall zeigt. Es stellt sich im Beitrag die Frage, wer den Schaden am Auto zahlen muss, wenn der Beifahrer die Autotür beim Einsteigen gegen eine hohe Bordsteinkante schlägt. Haftet dafür der Fahrer oder Beifahrer? Diese Frage hatte das Amtsgericht Remscheid zu entscheiden.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Bei Dunkelheit hielt eine Autofahrerin an einer hohen Bordsteinkante an, um eine andere Frau auf der Beifahrerseite einsteigen zu lassen. Die Frau stand auf dem Bürgersteig und stieß beim Öffnen der Autotür mit der unteren Kante an den Bordstein. Dadurch entstand ein Lackschaden, den die Autofahrerin von der Beifahrerin ersetzt haben wollte. Daraufhin klagte die Fahrerin.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Amtsgericht Remscheid? Das Gericht gab der Frau im Fall überwiegend Recht. Nach dem Urteil musste die Beifahrerin den Schaden zu zwei Dritteln ersetzen. Die Richter waren der Ansicht, dass sich die Beifahrerin vor dem Öffnen der Tür hätte vergewissern müssen, dass sie die Tür gefahrlos öffnen kann. Weiterhin hätte sie alternativ die Tür vorsichtig und langsam öffnen können, um abzuschätzen, wie weit sich die Tür ohne Berühren öffnen lässt. Es ist nach Ansicht des Gerichts allgemein anerkannt, dass man beim Öffnen einer Tür eines an einem Straßenrand abgestellten Autos darauf achten muss, ob sich die Tür öffnen lässt. Beim Betrachten muss auch eine Vorsicht gegenüber anderen Fahrzeugen und anderen Verkehrsteilnehmern gegeben sein. Laut Gericht hätte die Beifahrerin auch bei Dunkelheit davon ausgehen müssen, dass die Beifahrertür beim Öffnen an den Bordstein stößt. Weiterhin hätte die Frau – im Zeitalter des Smartphones – den Bordstein mit dem Handy ausleuchten können.

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Die Probezeit

Quelle:

AG Remscheid, Urteil vom 19.11.2020, Az.: 28 C 111/20

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