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Rechtsnews 07.12.2021 Alex

Enge Straßenbegegnungen – Haftungsfragen

Wer kennt es nicht – in manchen Straßen kann es schon mal eng werden. Meist liegt es im Interesse beider Fahrer, eine Parklücke oder Einfahrt dazu zu nutzen, den anderen je nach Möglichkeit entweder dort einfahren oder eben passieren zu lassen. Sollte in solchen Fällen jedoch eine Kollision vorfallen stellen sich einige Haftungsfragen. Es reicht nicht immer nur der gute Wille aus, dies zeigt Ihnen folgender Fall.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Nach Angaben aus der Schilderung befuhr der Geschädigte innerorts eine Straße, als ihm dort der spätere Unfallgegner entgegenkam. An dem Unfallort standen auf beiden Straßenseiten geparkte Fahrzeuge. An dieser Stelle konnten keine zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren. Daher wartete der Geschädigte vor einer linksseitigen Parklücke, um dem Gegenverkehr die Möglichkeit zu geben, in diese auszuweichen. Danach tat dies auch der Gegenverkehr. Der Fahrer des Gegenverkehrs wich in eine Parklücke aus, sein Heck ragte aber noch weit in den Fahrbereich, da das Auto schräg in der Lücke stand. Trotzdem fuhr der Geschädigte dennoch wieder an, sodass die beiden Fahrzeuge kollidierten.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Landgericht Potsdam? Nach Ansicht des Gerichts war der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar. Zum einen für den Geschädigten nicht, weil es maßgeblich auf seinem Entschluss beruhte, das Fahrzeug des Entgegenkommenden trotz der engen Verkehrssituation zu passieren. Im Idealfall hätte der Fahrer so lange gewartet, bis der andere vollständig eingeparkt hat oder einen anderen Weg zu seinem Ziel gewählt hätte. Zum anderen war der Unfall aber auch für den Entgegenkommenden nicht unabwendbar. Im vorliegenden Fall wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das nicht feststellen konnte, ob der Entgegenkommende nicht tatsächlich vor der Kollision der Fahrzeuge kurz zurückgerollt sei und so seinerseits zum Unfall ebenfalls beigetragen habe. Kommt es nach Ansicht des Landgerichts Potsdam in einer schmalen Straße nach unvollständigem Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs beim Wiederanfahren des Wartenden zu einer Kollision, so haftet der Wiederanfahrende quotenhaft zu 75% und der Ausweichende zu 25%.

Es ist eine Abwägung geboten, wenn bestimmt werden soll, welcher Fahrer in welcher Höhe haftet. Es ist einerseits auf die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge abzustellen. Andererseits ist der Verstoß des Geschädigten gegen die Pflicht zu berücksichtigen, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.

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Die Probezeit 

Quelle:

LG Potsdam, Urt. v. 29.05.2019 – 6 O 352/17

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