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Rechtsnews 09.12.2021 Alex

Kauf eines Mietwagen als deklarierter Werkswagen

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Käufer laut Aushang einen “Werkswagen” kauft. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein Fahrzeug, das als Mietwagen genutzt wurde. Unter einem Werkswagen versteht man Fahrzeuge, die vom Hersteller zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und dann wiederverkauft wurden. Welche Auswirkungen hat es aber, wenn ein solcher “Werkswagen” in Wirklichkeit ein Mietwagen war?

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Das beklagte Autohaus kaufte Gebrauchtwagen, die unter anderem zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt wurden. Der Kläger erwarb ein solches Auto, welches aber eigentlich als “Werkswagendeklariert war und auch so von der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nachdem der Kaufvertrag geschlossen wurde erhielt der Käufer die Fahrzeugpapiere. In diesen Papieren wurde ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen, was auch den Käufern auffiel. Daraufhin ließ der Käufer den Wagen bei dem Verkäufer stehen und trat vom Kaufvertrag zurück. Nach Auffassung des Käufers ist das Fahrzeug mangelhaft, weil es sich nicht um den versprochenen “Werkswagen” handelte.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Oberlandesgericht Koblenz im Fall?

Zunächst wies das Landgericht die Klage des Klägers zurück. Das Oberlandesgericht hingegen verurteilte das Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Nach Ansicht des Gerichts war es maßgeblich, dass beim Autokauf der “Werkswagen” allgemein so zu verstehen sei, dass das Fahrzeug entweder im Werk oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft wurde und dieser das Auto eine gewisse Zeit nutzte und wieder auf dem freien Markt verkaufte. Wird ein Fahrzeug hingegen als Mietwagen genutzt kann dies nicht mit dem Begriff “Werkwagen” verglichen oder verbunden werden. Weiterhin ist es nach Sicht des OLG unerheblich, dass die Fahrzeugherstellerin und das Autohaus den Begriff “Werkswagen” möglicherweise falsch interpretierten.

Bei der Kaufabwicklung und der Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich immer auf den allgemeinen und üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel an.

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Quelle:

OLG Koblenz, Urt. v. 25.07.2019 – 6 U 80/19

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