Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand, der in § 15a Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Er besagt, dass Geschäftsführer oder Vorstände einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, machen sie sich strafbar.
Insolvenzverschleppung kann schwerwiegende Folgen haben, und zwar sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger. Letztere bleiben auf ihren Rechnungen sitzen und müssen unter Umständen selbst Insolvenz anmelden. Wird die Insolvenz hingegen rechtzeitig angemeldet, besteht oft noch die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren oder zu verkaufen. Viele Unternehmer können in der Krise jedoch nur schwer loslassen oder empfinden den Insolvenzantrag als ein persönliches Scheitern. Oft klammern sie sich an die Hoffnung, mit dem nächsten Großauftrag doch noch aus der Krise zu kommen.
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Was sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzverschleppung?
Um sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel GmbHs, AGs, KGs oder GbRs.
- Die juristische Person oder die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit muss zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das bedeutet, dass die Schulden des Unternehmens höher sind als die vorhandenen liquiden Mittel, also das verfügbare Geld, das zur Begleichung der Schulden genutzt werden kann (§ 17 Abs. 2 InsO). Vereinfacht gesagt, wenn Rechnungen nicht mehr gezahlt werden können.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in naher Zukunft nicht mehr alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können, auch wenn dies gegenwärtig noch nicht der Fall ist. In der Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
- Der Geschäftsführer oder der Vorstand muss die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung erkennen oder grob fahrlässig nicht erkennen.
- Der Geschäftsführer oder der Vorstand muss den Insolvenzantrag nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen stellen.
Woran erkennt man vorsätzliche oder fahrlässige Insolvenzverschleppung?
Auch bei der Insolvenzverschleppung gilt, wie auch bei vielen anderen Dingen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Auch wenn die Geschäftsführung noch so glaubhaft versichert, sie sei überfordert gewesen und habe nicht erkannt, wie schlecht es um das Unternehmen stand, kann sie wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden. Für das Strafmaß macht es aber einen großen Unterschied, ob die Verantwortlichen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die Insolvenzantragspflicht bewusst und gewollt missachtet wird. Dazu gehören Fälle, in denen die Geschäftsführung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bewusst verschleiert, um einen Insolvenzantrag zu vermeiden oder hinauszuzögern.
Fahrlässige Insolvenzverschleppung liegt dagegen vor, wenn die Insolvenzantragspflicht zwar nicht bewusst, aber dennoch schuldhaft missachtet wurde. Dazu gehören Fälle, in denen die Geschäftsführung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht richtig eingeschätzt oder nicht ausreichend überwacht hat. Auch in diesem Fall können Strafen verhängt werden, die jedoch in der Regel geringer ausfallen als bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Häufig wird dem Schuldner oder der Schuldnerin z.B. wegen verspäteter Antragstellung die Restschuldbefreiung versagt.
Was sind die Folgen einer Insolvenzverschleppung?
Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Die Strafe kann erhöht werden, wenn der Täter durch die Insolvenzverschleppung einen Vermögensnachteil für die Gläubiger herbeiführt oder sich bereichert. Außerdem kann der Täter zivilrechtlich haftbar gemacht werden für den Schaden, den er durch die Insolvenzverschleppung verursacht hat. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass er das gesamte Vermögen der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit an die Gläubiger herausgeben muss. Zudem kann der Täter seine Geschäftsfähigkeit verlieren und von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen werden.
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Quelle:
https://gruenderplattform.de/unternehmensfuehrung/insolvenzverschleppung
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