Rechtsnews 02.12.2021 Alex Clodo

Hohe Geschwindigkeitsüberschreitung bei blutendem Finger

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Schnittverletzung am Finger eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt. In seltensten Fällen ist eine Schnittverletzung am Finger lebensgefährlich. Will man nicht auf den Rettungswagen warten und daher selbst ins Krankenhaus fahren, muss sich entsprechend an die Verkehrsregeln halten. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt. 

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Eine Frau blutete am Finger. Auf dem Weg ins Krankenhaus fuhr ihr Mann mit 80 km/h anstatt den erlaubten 30 km/h durch die Stadt. Zu seiner Verteidigung führte er aus, dass seine Ehefrau sich beim Kochen in den Zeigefinger geschnitten hatte und er sie deshalb ins Krankenhaus fahren wollte. Monate zuvor ereignete sich ein vergleichbarer Sachverhalt. Der Mann führte an, dass seine Frau damals starke Unterleibsschmerzen erlitt und der Rettungswagen erst nach 40 Minuten eingetroffen wäre. Diese Wartezeit wollte der Mann diesmal jedoch nicht abwarten, sodass er auf eigene Faust den Weg auf sich nahm. Weiterhin habe die Wunde so stark geblutet, dass er sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst ins Krankenhaus zu fahren.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht in dem Fall? Diese Frage hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts muss sich auch derjenige an die bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen halten, der wegen einer blutenden Fingerverletzung in eine Klinik fährt. In einem solchen Fall liegt keine rechtfertigende Notstandssituation vor. Die Verletzung rechtfertigt es nicht die Geschwindigkeit mit über 50 km/h zu überschreiten.

Welche Strafe erwartete danach den Mann?
Durch diesen Verstoß muss der Mann nun zunächst einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Weiterhin muss der Mann eine Geldbuße in Höhe von 235 Euro. Das Gericht führte zwar an, dass auch eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gem. § 16 OWiG gerechtfertigt sein kann. In dem konkreten Fall scheidet dies jedoch aus. Zunächst gab es schon gar keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau. Es drohte weder der Tod der Frau, noch sonst eine Komplikation aufgrund ihrer Verletzung. Weiterhin sei es zumutbar gewesen, einen Rettungswagen zu rufen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 22.03.2020, Az. 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19

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