Viele Urlauber reisen mit ihren Autos ins Ausland um an das geliebte Urlaubsziel zu erreichen. Passiert auf dem Weg im Ausland ein Verkehrsunfall stellen sich einige Haftungsfragen. Bei gegnerischen Versicherern muss generell eine Prüffrist durchschnittlich von vier bis sechs Wochen zugebilligt werden, wenn Unfallschäden vorliegen. In manchen Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden, je nach Komplexität der Unfallkonstellation.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? In Deutschland fuhr ein in Polen zugelassener PKW auf ein Fahrzeug auf, dessen Halter folglich Schadensersatzansprüche geltend machte. Im ersten Moment schrieb der Anwalt des KFZ-Halters aus Polen eine vermeintlich in Deutschland zuständige Haftpflichtversicherung an. Diese ging anfangs nur zögernd auf den Sachverhalt ein. Danach wandte sich der Anwalt an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., das dem Anwalt einen Schadensregulierungsbeauftragten als einen Versicherer in Deutschland benannte. Diesem gegenüber machte der Anwalt die Schadensersatzansprüche geltend. Da nach knapp fünf Wochen nach Eingang des Schreibens bei der Versicherung immer noch keine Reaktion vorlag, erhob der Anwalt Klage gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
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Auf diese Klage hin zahlte der Versicherer, der als Schadensregulierungsbeauftragter benannt wurde, die Forderung. Daraufhin nahm der Anwalt zwar seine Klage zurück, beantragte jedoch, die Kosten dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. aufzuerlegen.
Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Oberlandesgericht den vorliegenden Fall? Nach Ansicht des Gerichts hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen, denn der Anwalt hat hier die Klage zu früh eingereicht. Das Oberlandesgericht führt an, dass bei der Regulierung von Unfallschäden dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen ist, vor deren Ablauf kein Verzug eintritt und entsprechend auch keine Klage veranlasst werden kann. Daher beginnt die Prüffrist mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Die Dauer ist dabei vom Einzelfall abhängig, wobei dem Versicherer bei Unfällen mit Auslandsbezug eine längere als durch den durchschnittlichen Fällen vorgegebene Prüffrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen ist. Weiterhin muss dieser eine erforderliche Rücksprache mit dem im Ausland sitzenden Versicherungsnehmer halten, um den Sachverhalt aufzuklären.
Es gibt im Ergebnis keine starren Fristen oder Regeln. Liegen komplexe Unfallhergänge, bei Auslandsbezug und auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen vor, kann sich der Zeitraum der Prüffrist unter Umständen verlängern.
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Quelle:
Saarländisches OLG, Beschl. v. 17.07.2019 – 4 W 11/19
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