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Rechtsnews 31.01.2017 Emil Kahlmann

Grillsport zählt nicht als Kunstform

Schlechte Nachrichten für alle, die sich für Grillsport interessieren: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflege der Grillkultur keiner Kunstform und somit auch keiner gemeinnützigen Tätigkeit entspricht.

Grillsport zählt nicht als Kunstform

Ein eingetragener Verein für Grillbegeisterte, der aus zirka 60 Mitgliedern besteht, wollte als gemeinnützig eingestuft werden. Als Begründung nannte der Verein sein Engagement für die Förderung und Pflege der Grillkultur und die Kochkunst sowie die regelmäßige Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben. Doch der Antrag auf Anerkennung wurde nun abgelehnt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Tätigkeit des Vereins nach seiner Satzung weder dem Gemeinwohl diene, noch einer Kunstform entspreche oder als Sport anerkannt werden könne.

Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müsse ein Verein strenge Kriterien erfüllen, erklärte das Finanzgericht. So müsse er beispielsweise den Sport fördern. Doch dem Grillsport fehle die körperliche Anstrengung, um diesbezüglich den Vorgaben gemäß der Abgabenordnung zu entsprechen. Auch die Tatsache, dass die Mitglieder des Vereins regelmäßig an Meisterschaften teilnehmen, ändere dies nicht. Darüber hinaus sei das Anliegen des Vereins, gesellige Zusammenkünfte für die Mitglieder zu organisieren, nicht dem Gemeinwohl zuträglich, sondern diene lediglich als private Freizeitbeschäftigung. Auch handele es sich beim Grillen nicht um eine Kunstbewegung, die sich auf ein persönliches Geschick zurückführen lasse. Die Arbeit des Vereins leiste weder einen künstlerischen noch einen kulturellen Beitrag zur Gesellschaft und fördere auch nicht das bürgerliche Engagement. Die Grillkultur gehöre nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juni 2016, AZ: 6 K 2803/15.

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