Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt dieses. Das im Jahr 2020 zuständige Innenministerium änderte das Sprenstoffgesetz dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden dürfen. Dieses Überlassungsverbot diente der Begründung nach, der Bewältigung der Auswirkung der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen. Engpässe in der medizinischen Versorgung sollten vermieden und Kapazitäten in Krankenhäusern soweit wie möglich geschont werden. Zum Jahreswechsel komme es immer wieder zu zahlreichen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern.
Begründung des Feuerwerkverbots
Die Auslastung der Krankenhäuser sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Das Überlassungsverbot sei deshalb ein notwendiges und geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt.
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War das Feuerwerksverbot während der Corona-Pandemie rechtmäßig? erhalten
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Im Fall begehrte die Klägerin mit ihrer am 22.12.2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit dieses Überlassungsverbotes für das Jahr 2020. Im Dezember 2021 erstreckte das Bundesministerium des Innern die genannte Verordnung auch auf das Jahr 2021 und berief sich hierzu abermals auf die deutschlandweit pandemiebedingte hohe Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern. Diese Verordnung hat die Klägerin in ihre Klage einbezogen.
War das Feuerwerksverbot verhältnismäßig?
Die 1. Kammer, die bereits die entsprechenden Eilanträge der Klägerin im Dezember 2020 bzw. 2021 zurückgewiesen hatte, hat die Feststellungsklagen gegen beide Verordnungen abgewiesen. Zum Erlass der Verordnungen sei das Innenministerium zuständig gewesen und habe dieses jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Zudem habe die Regelung auch wegen der Erforderlichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungswege getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Weiterhin sei das Verbot auch zur Erreichung des Ziels geeignet gewesen. Es haben keine milderen Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung gestanden.
Blickt man auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben, sei das Verbot daher auch angemessen gewesen. Zwar erziele die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ware noch zu Silvester 2022 absetzen könne, hätten die vom Verbot betroffenen Unternehmen zur Abmilderung der hiermit einhergehenden Folgen staatliche Überbrückungshilfen bekommen. Zudem handele es sich im Übrigen bei den von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste um bloße Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht Teil des grundrechtlich geschützten Eigentums sind.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2022 – 1 K 452/20
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