Rechtsnews 20.06.2025 Alex Clodo

Darf man auf einem Balkon grillen?

 

Grillen gehört für viele zur warmen Jahreszeit wie das Eis im Sommer – aber was sagt das deutsche Recht dazu, wenn der Grill auf dem Balkon steht? Diese Frage betrifft Millionen Mieter und Wohnungseigentümer jedes Jahr aufs Neue. Wir beleuchten hier umfassend, was erlaubt ist, wo Grenzen liegen und wie Sie sich rechtlich sicher verhalten.

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Einleitung: Warum Grillen zum juristischen Problem werden kann

Das Grillen auf dem Balkon ist rechtlich ein sensibles Thema, weil es gleich mehrere Interessen berührt: die Freiheit des Einzelnen, die , das Mietrecht und teils auch öffentliches Recht. Dazu kommt die Frage nach dem richtigen Grill (Holzkohle, Gas, Elektro) und der Häufigkeit. Es geht nicht nur um Genuss, sondern auch um Immissionsschutz, Brandschutz und nachbarrechtliche Rücksichtnahme.

1. Ist Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt?

Ja, aber unter Einschränkungen. Das Grillen auf dem Balkon ist nicht pauschal verboten. Nach allgemeiner Rechtsauffassung darf ein Mieter seinen Balkon grundsätzlich bestimmungsgemäß nutzen – dazu kann auch das Grillen gehören.

  • § 535 BGB gibt dem Mieter ein Nutzungsrecht an der gemieteten Wohnung einschließlich Balkon.
  • § 906 BGB schützt jedoch Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß, Gestank oder Lärm.
  • Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit und die konkrete Beeinträchtigung.

2. Was steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung?

Ein Grillverbot kann wirksam im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Besonders häufig verboten ist das Grillen mit Holzkohlegrills, weil diese Rauch und Funken verursachen. Prüfen Sie daher:

  • Ob ein ausdrückliches Verbot (z. B. „Grillen ist auf Balkonen verboten“) existiert.
  • Ob nur bestimmte Grillarten untersagt sind.
  • Ob eine Genehmigung des Vermieters erforderlich ist.

Ein vollständiges Verbot muss verhältnismäßig sein und darf das Nutzungsrecht nicht unangemessen einschränken. Ein totales Verbot wird von Gerichten nicht immer akzeptiert, insbesondere wenn das Grillen mit einem geruchs- und raucharmen Elektrogrill erfolgt.

3. Welche Gesetze gelten zum Thema Rauch und Immissionen?

Die rechtliche Bewertung von Rauch und Geruch erfolgt unter anderem durch:

  • § 906 BGB – Unzulässige Einwirkungen
  • Immissionsschutzgesetze der Bundesländer
  • Landesbauordnungen (z. B. Brandschutz in Mehrfamilienhäusern)

Die Gerichte urteilen stets einzelfallbezogen, etwa:

  • Wie häufig wurde gegrillt?
  • Mit welchem Grilltyp?
  • Wie stark war die Rauchentwicklung?
  • Wurden Nachbarn konkret beeinträchtigt (z. B. Asthmaanfälle)?

4. Welche Rolle spielt die Grillart?

Die Art des Grills ist zentral bei der Beurteilung:

  • Holzkohlegrill: Meist problematisch wegen Rauch und Funkenflug. Oft verboten.
  • Gasgrill: Rauchärmer, aber bei unsachgemäßem Gebrauch brandgefährlich.
  • Elektrogrill: Von Gerichten regelmäßig erlaubt, da kaum Emissionen.

Empfehlung: Nutzen Sie bei Unsicherheit einen raucharmen Elektrogrill und informieren Sie Ihre Nachbarn vorher.

5. Wann dürfen Nachbarn gegen das Grillen vorgehen?

Nachbarn haben dann Rechte, wenn sie durch unzumutbare Rauch- oder Geruchsbelästigung betroffen sind. Sie können sich auf § 906 BGB berufen und:

  • eine Unterlassung verlangen,
  • Schadenersatz fordern (z. B. Reinigungskosten bei verrußter Wäsche),
  • beim Ordnungsamt eine Beschwerde einreichen.

6. Was sagen Gerichte zum Thema Grillen auf dem Balkon?

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  1. AG Bonn, Az. 6 C 545/96: Zwei Mal im Monat Grillen im Sommer mit Holzkohle sei zulässig – sofern Nachbarn vorher informiert werden.
  2. AG Hamburg, Az. 316 C 341/98: Verbot von Holzkohlegrills in der Hausordnung ist rechtens.
  3. LG Essen, Az. 10 S 438/01: Grillen ist nicht Bestandteil des Mietgebrauchs, wenn Nachbarn massiv beeinträchtigt werden – Kündigung möglich.

7. Welche Sanktionen drohen bei Missachtung?

  • Abmahnung vom Vermieter oder der Hausverwaltung
  • Unterlassungsklage durch Nachbarn
  • Kündigung bei wiederholten Verstößen (z. B. bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot im Mietvertrag)
  • Bußgeld durch das Ordnungsamt wegen Ruhestörung oder Verstoß gegen Immissionsschutz

8. Welche Handlungsempfehlungen gibt es?

  1. Prüfen Sie den Mietvertrag und die Hausordnung.
  2. Fragen Sie den Vermieter im Zweifel um schriftliche Genehmigung.
  3. Verwenden Sie einen Elektrogrill, um Rauch zu vermeiden.
  4. Grillen Sie nicht häufiger als 2–3 Mal pro Monat.
  5. Informieren Sie Ihre Nachbarn vorher und laden Sie sie ggf. mit ein.
  6. Grillen Sie nicht nach 22 Uhr wegen der Nachtruhe (§ 117 OWiG).

9. Was spricht gegen das Grillen auf dem Balkon?

Aus Sicht der Gegenseite gibt es gewichtige Argumente gegen das Grillen auf dem Balkon:

  • Gesundheitsschäden durch Rauch bei Kindern oder Vorerkrankten
  • Feuergefahr in engen Wohnhäusern durch glühende Kohle oder Fettbrand
  • Geruchsbelästigung für nicht teilnehmende Nachbarn
  • Wertminderung für angrenzende Mietwohnungen
  • Belästigung von Kleinkindern oder alten Menschen

10. Übersicht möglicher Hindernisse beim Grillen

Hindernis Beschreibung Empfohlene Lösung
Mietvertragliches Grillverbot Vertraglich ausgeschlossen, insbesondere Holzkohle Elektrogrill verwenden oder schriftliche Ausnahme anfragen
Rauchentwicklung Störung der Nachbarn durch Rauch, Geruch, Ruß Nur mit Elektrogrill grillen und Nachbarn vorher informieren
Nachbarschaftsstreit Wiederholte Beschwerden können zu Klagen führen Kommunikation suchen, gelegentlich laden ein
Hausordnung Oft restriktiver als der Mietvertrag Hausverwaltung um Klarstellung bitten
Feuerpolizeiliche Vorschriften Brandlast auf dem Balkon, enge Bebauung Auf Sicherheitsabstände und Löschmittel achten

11. Wo finde ich einen Anwalt?

Falls Sie in einem Konfliktfall sind oder sich juristisch absichern möchten, suchen Sie gezielt nach einem Anwalt für Mietrecht unter folgendem Link:
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12. Gesetzesquellen und weiterführende Links

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