Die Klägerin: Eine Steuerberatungsgesellschaft. Ihre Forderung: Sie wollte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben. Es geht dabei um solche Honorarforderungen, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Hierfür wollte sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen. Vor den Vorinstanzen hatte sie keinen Erfolg damit, diese zu bekommen. Der Sachverhalt wurde schließlich von dem Bundesverwaltungsgericht beurteilt.
BVerwG: Steuerberater darf nicht gewerblich Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen
Doch auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Steuerberatungsgesellschaft zurück. Das Urteil: Diese zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Ein Steuerberater darf nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht auf § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz hin, worin ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater festgeschrieben ist. Dieses Gesetz hat seinen Grund: Ein Steuerberater hat nämlich detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf von Mandanten. Daraus folgt, dass er diese Kenntnis für eigenes Gewinnstreben ausnutzen könnte. Das soll durch das Gesetz verhindert werden. Allerdings kann eine Ausnahme in Betracht gezogen werden. Das aber sei vom konkreten Fall abhängig. Diese Gefahr dürfte dann konkret nicht bestehen. Was diesen Fall angeht, bestehe sie aber sehr wohl, da ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der enge sachliche Zusammenhang der steuerberatenden Tätigkeit mit der Inkassotätigkeit, die beabsichtigt war, wurde nicht widerlegt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012, Az.: BVerwG 8 C 26.11
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