Wurden Sie schon einmal abgeschleppt? Falsch Geparkt und schon ist das Auto weg. Dabei können die Abschleppkosten schon einmal 185 Euro kosten. Dazu kommen dann noch variabel Standkosten in Höhe von täglich 11,90 dazu. Sind diese Standgeldkosten aber erstattungsfähig? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken auseinandersetzen.
Sachverhalt
Wie gestaltete sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall? Am Tag des Abschleppvorgangs begab sich die Klägerin zum Abschleppdienst, um ihr Fahrzeug wieder abzuholen. Die Klägerin weigerte sich jedoch die geforderten Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro zu zahlen. Daher wurde ihr der Wagen auch nicht herausgegeben.
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Daraufhin übersandte der Abschleppdienst der Klägerin eine Rechnung über die Abschleppkosten i.H.v. 185 Euro und forderte sie darin auf, das Fahrzeug gegen Barzahlung der Rechnung abzuholen. Andernfalls würde das Abschleppunternehmen nicht nur die Rechnung einklagen, sondern auch die Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 Euro geltend machen.
Aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage liefen erhebliche Standgeldkosten an, weil der Abschleppdienst weiterhin von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte.
Entscheidung des Gerichts
Wie entschied in diesem Fall das Gericht?
Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.
Zudem sind die Standgeldkosten keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst entstanden sind. Diese sind deshalb entstanden, da sie im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stehen. Die Kosten sind nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit gewesen ist, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben.
Es ändert weiterhin auch nichts daran, dass die Beklagte insoweit berechtigt war, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro berufen konnte.
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Quelle:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 – 1 U 121/18
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