Verzug des Schuldners
Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt. Man spricht deshalb auch vom Leistungsverzug. Zusätzlich zur Fälligkeit der Leistung muss der Gläubiger den Schuldner gemahnt haben oder eine Mahnung muss nach den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Ferner muss der Schuldner den Verzug zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 286 Abs. 4 BGB.
Bei einer Geldschuld kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Sofern es sich um einen Verbraucher handelt, muss er in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen werden. Man spricht im Falle des § 286 Abs. 3 BGB auch vom sog. Zahlungsverzug.
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