Art und Weise der Leistung
Der Schuldner wird nur von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er die vereinbarte Leistung an den richtigen Gläubiger zu der vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort erbringt.
Er muss daher zunächst mangelfrei leisten. Der Schuldner kann seine Pflicht z.B. nicht mit der Lieferung eines beschädigten Gegenstandes erfüllen. Leistet der Schuldner zu spät, befindet er sich im Verzug. Unter zusätzlichen Voraussetzungen macht er sich gegenüber dem Gläubiger dann gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Bietet der Schuldner dem Gläubiger die Leistung zu früh an, so ist der Gläubiger gegebenenfalls noch nicht verpflichtet, die Leistung anzunehmen.
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Außerdem muss die Leistung am richtigen Ort erbracht werden. Stellt der Schuldner z.B. eine Sache zur Abholung durch den Gläubiger bereit, wurde aber vereinbart, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache an dessen Wohnort liefern soll, so tritt Erfüllung erst dann ein, wenn der Schuldner die Sache dem Gläubiger geliefert hat.
Eine Ausnahme von der Regel, dass der Schuldner an den richtigen Gläubiger leisten muss, bildet z.B. § 407 BGB, der besagt, dass ein Schuldner, der an seinen bisherigen Gläubiger leistet, auch dann von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn der bisherige Gläubiger die Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten abgetreten, also übertragen, hat, es sei denn, er hat von der Abtretung gewusst.