Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis wird in der Regel nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgestellt, um dem Arbeitnehmer durch die Verschriftlichung seine Qualifikationen die Suche nach einem künftigen Arbeitgeber zu vereinfachen. Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Arbeitgeber zum Erstellen eines schriftlichen Zeugnisses über den Zeitraum der Beschäftigung verpflichtet. Für einen kurzzeitigen Beschäftigungszeitraum oder in besondere Fällen kann auch ein Zwischenzeugnis erstellt werden.

Man unterscheidet nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis, das lediglich Angaben zur Person des Arbeitnehmers sowie der Art und Dauer der Beschäftigung erhält, und einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das auch eine Beurteilung der fachlichen Kompetenz, der Arbeitsqualität und weiterer Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers enthält. Das Arbeitszeugnis soll die Qualitäten in ehrlicher, aber wohlwollender Weise wiedergeben, einzelne negative Vorkommnisse sollen jedoch ausgeklammert werden.

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht, wenn das Zeugnis nicht oder mit zu großer Verzögerung ausgehändigt wird. Ein Anspruch des neuen Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines falsch ausgestellten Zeugnisses nicht die nötigen Qualifikationen für seine Arbeit vorweisen kann.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630.html

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/a/arbeitszeugnis/

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/zeugnis.html?referenceKeywordName=Arbeitszeugnis

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