Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Nach § 109 der Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruchauf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dazu gehören:
- Vollbeschäftigte
- geringfügig Beschäftigte
- Arbeitnehmer in der Probezeit
- Arbeitnehmer in Teilzeit oder Nebentätigkeit
Auch Auszubildenden und Praktikanten steht gem. §§ 16, 26 BBiG ein Zeugnis zu.
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Arbeitnehmerähnlichen Personen wie z. B. „kleine“ Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 2 HGB oder Heimarbeiter können ebenfalls ein Zeugnis nach § 630 BGB einfordern.
Zeugnisse sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Der Zeugnisanspruch ist eine sog. Holschuld, der Arbeitnehmer muss das Zeugnis grundsätzlich selbst vom Arbeitgeber abholen. Die Übermittlung auf dem Postweg ist für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet. Ausnahme wäre, dass das persönliche Abholen unzumutbar wäre, weil der Arbeitnehmer mittlerweile weggezogen ist.
Wann verwirkt der Anspruch auf ein Zeugnis?
Nach drei Jahren muss der Arbeitgeber kein Zeugnis mehr ausstellen (§195 BGB) . Diese Frist beginnt nach §199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die unterschiedlichen Arbeitszeugnisse
Folgende Zeugnisse gibt es im Arbeitsrecht:
- Das Endzeugnis, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ein Zwischenzeugnis im laufenden Arbeitsverhältnis, zu erstellen bei berechtigtem Interesse. (z.B. wenn es zu erheblichen inhaltlichen Veränderungen im Arbeitsverhältnis kommt, so zum Beispiel bei Versetzung oder Beförderung des Arbeitnehmers, wesentlichen Veränderungen im Aufgabengebiet oder bei Wechsel des Vorgesetzten). Auch andere Gründe wie anderweitige Bewerbungen oder Elternzeit können einen Grund darstellen.
Bei der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses damit sich der Arbeitnehmer bewerben kann. Das Endzeugnis muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. Dabei kann der Arbeitnehmer zwischen einem einfachen oder ein qualifizierten Zeugnis wählen. Ein einfaches Zeugnis enthält nur Informationen über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Es ist eine Bescheinigung über das Ausführen einer bestimmten Funktion im Unternehmen. In einem qualifizierten Zeugnis werden zusätzlich die Leistungen und das Verhalten aufgenommen.
Ein Zurückbehaltungsrecht für ein Zeugnis besteht in keinem Fall. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen oder andere Betriebsmittel noch nicht zurückgegeben hat.
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