Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle oder Zweigniederlassung bezeichnet man eine organisatorische Außenstelle, die zwischen der Hauptverwaltung und dem Außendienst eines Unternehmens oder einer Institution angesiedelt ist. Sie dient in erster Linie der Ausübung des Kundenkontakts und arbeitet meist in selbstständiger Art und Weise. Eine Geschäftsstelle ist durch räumliche Selbstständigkeit gekennzeichnet und ist dauerhaft, aber in geringerem Umfang für dieselben Geschäfte wie die Hauptstelle verantwortlich. Nach § 13 des Handelsgesetzbuches (HGB) muss eine Geschäftsstelle bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Gericht angemeldet werden.
Auch innerhalb des Gerichtswesens existieren Geschäftsstellen, die solche Tätigkeiten ausüben, die nicht in den Bereich der Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger fallen. Dazu gehören etwa die Ausstellung von Urkunden und Beurkundungen, das Führen von Protokollen sowie das Erteilen von Ausführungen gerichtlicher Anordnungen. Eine gerichtliche Geschäftsstelle wird in den meisten Fällen von Urkundsbeamten des Mittleren Dienstes, Justiz- oder Verwaltungsfachangestellten besetzt und gehört somit nicht zur Justizverwaltung, sondern zur Rechtspflege.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__13.html
http://www.juraforum.de/lexikon/geschaeftsstelle-des-gerichts
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/zweigniederlassung.html