Annahmeverzug
Der Annahmeverzug oder auch Gläubigerverzug ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt. Der Verzug tritt ein, wenn der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Wie die Leistung angeboten werden muss, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, d.h. so, wie die Leistung vereinbart ist.
Eine Ausnahme hiervon bilden § 295 BGB, der bestimmt, wann ein wörtliches Angebot ausreicht, und § 296 BGB, der bestimmt, wann ein Angebot insgesamt entbehrlich ist. Der Gläubiger kommt auch in Verzug, wenn er eine Leistung des Schuldners, die dieser nur Zug-um-Zug gegen eine Leistung des Gläubigers zu erbringen hat, zwar anzunehmen bereit ist, seine Gegenleistung aber nicht anbietet, § 298 BGB.
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Während des Annahmeverzuges haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 Abs. 1 BGB, und die Verzinsung einer Geldschuld entfällt für den Schuldner während des Gläubigerverzuges, § 301 BGB.