Preisgefahr
Unter dem Begriff der Preisgefahr versteht man die Pflicht des Käufers, auch bei Nicht-Erhalt einer Leistung die Gegenleistung zu erbringen. Nach § 326 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Gläubiger die Gegenleistung auch erbringen, wenn die Hauptleistung wegfällt. Das kann der Fall sein, wenn sich der Gläubiger nach § 300 BGB im Annahmeverzug befindet, die Leistung also zum vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt. In diesem Fall dient die Preisgefahr dem Schutz des Schuldners.
Die Preisgefahr unterscheidet sich von der Leistungsgefahr darin, dass der Schuldner die Leistung bei deren zufälligem Untergang erneut tragen muss.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__326.html