Leistungsgefahr
Im Gegensatz zur Preisgefahr, die in zahlreichen Vorschriften geregelt ist, finden sich Regelungen zur Leistungsgefahr lediglich in den §§ 270 Abs. 1, 275, 300 Abs. 2 und 243 Abs. 2 BGB. Leistungsgefahr bedeutet, dass derjenige, der sie zu tragen hat, bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstandes noch einmal mit einem gleichwertigen Gegenstand leisten muss. Dies ist z.B. bei der Geldschuld in § 270 BGB der Fall, die auch als sog. qualifizierte Schickschuld bezeichnet wird.
Der Schuldner hat, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde, das Geld auf seine Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Schickt der Schuldner einen bestimmten Geldbetrag also z.B. per Post und geht der Umschlag unterwegs verloren, so muss er erneut leisten.
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