Hinterlegung
Unter einer Hinterlegung versteht man im deutschen Zivilrecht nach §§ 372 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Vorgang, wenn ein Schuldner die in einen Vertrag vereinbarten Leistungen wie Geld, Wertpapiere oder Urkunden bei einer bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegt und diesen davon in Kenntnis setzt. Da der Gläubiger die Kosten für die Hinterlegung tragen muss, müssen Gründe wie der Annahmeverzug des Gläubigers oder eine Ungewissheit über seine Person und seinen Aufenthaltsort vorliegen.
Während die Güter hinterlegt sind, ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Nutzungsersatz zu leisten und trägt nicht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache. Der hinterlegte Gegenstand unterliegt auch nicht der Pfändung. Der Schuldner ist von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Rücknahme der hinterlegten Sache nach § 376 BGB ausgeschlossen, der Gläubiger die Annahme erklärt oder ein rechtskräftiges Urteil die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt hat.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Hinterlegung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG003402377
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/hinterlegung.html