Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Vertretungsmacht

Vertretungsmacht

Bei der Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht und der gesetzlichen Vertretungsmacht. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftspartner erklärt wird.

Die gesetzliche Vertretungsmacht liegt für Minderjährige vor, die im Regelfall durch ihre Eltern vertreten werden, oder für geschäftsunfähige Erwachsene, für die ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Ebenso liegt gesetzliche Vertretungsmacht vor bei juristischen Personen, wie z.B. der GmbH oder der AG, für die ihre Organe handeln (z.B. der Geschäftsführer).

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