Lexikon 13.03.2023 rechtsanwalt.com

Missbrauch der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht ist eine Vollmacht, die es einer Person erlaubt, im Namen eines anderen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem wird im Innenverhältnis geregelt. Im Außenverhältnis tritt der Vertreter als Bevollmächtigter des Vertretenen auf und handelt in dessen Namen.

Wann liegt der Missbrauch der Vertretungsmacht vor?

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter die ihm im Innenverhältnis eingeräumten Befugnisse überschreitet, im Außenverhältnis (Rechtsgeschäft) jedoch treu bleibt. Ein solcher Missbrauch kann z.B. vorliegen, wenn der Vertreter über seine Vollmacht hinaus handelt oder seine Vollmacht zu einem anderen als dem im Innenverhältnis bestimmten Zweck verwendet. Folge eines solchen Missbrauchs ist, dass der Vertretene den Vertreter wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB in Anspruch nehmen kann.

§ 280 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen. Danach kann der Vertretene vom Vertreter Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Schadensersatzpflicht des Vertreters kann auch dann bestehen, wenn der Vertrag, den er im Namen des Vertretenen geschlossen hat, wirksam ist.

Was ist die Kollusion?

Vom Missbrauch der Vertretungsmacht ist die so genannte Kollusion zu unterscheiden. Bei der Kollusion wirken Vertreter und Vertragspartner zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam.

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Was versteht man unter „Offenkundigkeit“?

Offenkundigkeit liegt vor, wenn der Geschäftspartner des Vertreters den Verstoß des Vertreters im Innenverhältnis klar erkennen kann. In diesem Fall verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht und der Vertragsschluss bedarf der Genehmigung des Vertretenen nach § 177 BGB. Die Genehmigung muss in diesem Fall ausdrücklich und nicht konkludent erfolgen.

Zusammenfassung zur Vertretungsmacht

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht dann vorliegt, wenn der Vertreter im Innenverhältnis seine geregelten Befugnisse überschreitet, im Außenverhältnis aber treu bleibt. Ein solcher Missbrauch kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vertreters führen. Ein kollusives Zusammenwirken ist dagegen sittenwidrig und damit unwirksam. Bei Offenkundigkeit verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht und der Vertragsabschluss bedarf der gesonderten Genehmigung des Vertretenen.

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__177.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=vertretungsmachtmissbrauch.php

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